Als deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt die RIV (LEI: 967600IJFBQ7TQC55W37) und die von ihr verwalteten OGAW-Investmentvermögen (ISIN) RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds (DE000A0MVZQ), RIV Aktieninvest Global (DE000A0YFQ76) und RIV Zusatzversorgung (DE000A2JJ1J2) in erster Linie den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches. Darunter fallen zahlreiche Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten, zu deren Einhaltung die RIV aufsichtsrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die im laufenden Geschäftsbetrieb eingehalten werden müssen. Dies ist überhaupt nur mit funktionierenden und gut organisierten Abläufen und Kontrollprozessen möglich. Aufsichtsbehörde der RIV ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Stand aller nachfolgenden Informationen: 31.12.2023

Interessenkonflikte

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die RIV gehalten, ausschließlich im Interesse ihrer Anleger zu handeln und ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit nachzugehen und dabei im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen und deren Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln.

Identifizierung möglicher Interessenkonflikte

Interessenkonflikte lassen sich in der Finanzportfolioverwaltung für eine Vielzahl von Anlegern und Kunden nicht immer ausschließen. Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen:

  • der RIV, der Geschäftsleiter, den Mitarbeitern, externen Unternehmen und Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit der RIV verbunden sind, die vertraglich mit der RIV verbunden sind, und sonstigen Dritten, und den von der RIV verwalteten Investmentfonds, den Anlegern dieser Investmentfonds,
  • den Investmentfonds oder dessen Anlegern und einem anderen Kunden der RIV,
  • den Anlegern der von der RIV verwalteten Investmentfonds,
  • verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentfonds,
  • der RIV und den von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmen oder Verwahrstellen.

Interessenkonflikte, die den Interessen der Investmentfonds oder ihrer Anleger erheblich schaden könnten, können sich insbesondere ergeben im Zusammenhang mit:

  • Anreizsystemen für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der RIV, oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden;
  • persönlichen Geschäften mit Vermögenswerten, die in den von der RIV verwalteten Investmentvermögen gehalten werden dürfen, durch ihre Geschäftsleiter oder Mitarbeiter oder die Geschäftsleiter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden;
  • Wertpapierverleihgeschäften
    Um ihre Erträge und die des Sondervermögens zu erhöhen, verleihen viele Fondsgesellschaften (ohne die Fondsanleger zu informieren) Aktien aus ihren Fonds an andere Finanzinstitute. Daraus ergeben sich folgende Risiken:
  • Es findet ein obskurer Austausch von Aktien (Sachwerte) gegen Forderungen (Rückgabeansprüche gegen ein Finanzinstitut) statt, welche die Asset Allokation in meist unerwünschter Weise verändert und ein zusätzliches Kontrahentenrisiko bedeutet.
  • Die Verleihgebühr ist der Preis für das Risiko, welches der Verleiher eingeht. Die KVG behält etwa die Hälfte der Verleihgebühr für sich ein. Das Sondervermögen trägt das volle Risiko, erhält aber dafür keinen angemessenen Ertrag.
  • Selbst wenn bei solchen Verleihgeschäften die KVG einen den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Erfordernissen entsprechender Rahmenvertrag abschließt und auf eine hinreichende Bonität des Kontrahenten achtet und zudem werthaltige Sicherheiten stellen lässt, kann dieser Kontrahent die Wertpapiere an andere Parteien mit unbekannter Seriosität weiterverleihen. Mit den ausgeliehenen Aktien werden letztlich unbekannten Spekulanten Leerverkäufe gegen die Long-Positionen des ausleihenden Fondsvermögens ermöglicht – mit meist negativen Folgen für die Fondsanleger.
  • Zuwendungen
  • Umschichtungen in Investmentfonds
  • Geschäften zwischen der RIV und den von ihr verwalteten Sondervermögen oder Individualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der RIV verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios
  • Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“)
  • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)
  • der Beauftragung von eng verbundenen Unternehmen und Personen
  • Einzelanlagen von erheblichem Umfang
  • Market Timing und Frequent Trading
  • der Festlegung der Cut off-Zeit
  • IPO-Zuteilungen
  • der Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft
  • der Ausübung der Stimmrechte in den Portfolios
  • den Aufgaben der Verwahrstelle
  • Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Investmentfonds aufrechterhalten wollen
  • aus von unseren Vertragspartnern angebotenen verschiedenen Dienstleistungen
  • aus Beziehungen der RIV oder verbundener Gesellschaften oder unserer Anlageberater oder Asset Manager mit Emittenten von Finanzinstrumenten und investierbare Vermögensgegenständen
  • durch erfolgsbezogene Vergütungen
  • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind
  • aus persönlichen Beziehungen unserer Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen
  • durch die Ausführung privater Wertpapiergeschäfte und Geschäfte in investierbare Vermögensgegenstände der Geschäftsleitung oder unseren Mitarbeitern
  • durch Mitwirkung der Geschäftsleitung oder unseren Mitarbeitern in Aufsichts- oder Beiräten
  • durch die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten bei anderen Finanzdienstleistern oder börsennotierten Gesellschaften durch unsere Mitarbeiter

Maßnahmen zur Prävention, Steuerung und Überwachung der Interessenkonflikte

Die gesamte Struktur der RIV ist darauf ausgerichtet Interessenkonflikte mit ihren Kunden zu vermeiden. Um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der Investmentvermögen und der Anleger erheblich schaden, hat die RIV nicht nur organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung, Steuerung und Beobachtung/Überwachung von Interessenkonflikten getroffen, sondern sich auch Beschränkungen in der Anlagepolitik auferlegt.

  • Die von der RIV verwaltenden Investmentfonds sind so gestaltet und organisiert, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen den Investmentvermögen und allen Personen und Institutionen, welche mit den Aktivitäten der Investmentvermögen direkt oder indirekt verbunden sind, so gering wie möglich ist.
  • Insbesondere wurde eine Compliance-Organisation eingerichtet, die die Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte geschäftsfeldunabhängig überwacht und sämtliche Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen in Bezug auf gesetzliche Anforderungen und unternehmensinterne Richtlinien fortbildet. Jeder Mitarbeiter der RIV muss Kenntnisnahme und Zustimmung zur Complianceregelung schriftlich erklären.
  • Durch die präventive Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen und Informationsbarrieren im Verhältnis zu den von der RIV beauftragten Dritten, das Trennen von Geschäftsbereichen und Verantwortlichkeiten sowie Organisationsrichtlinien setzt die RIV hohe Standards im Umgang mit Anlegern, Kunden und Geschäftspartnern um. Auch von ihren Geschäftspartnern erwartet die RIV vergleichbar hohe Standards. Das unabhängige Risikocontrolling unterliegt besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte.

Einzelmaßnahmen

Im Einzelnen hat die RIV folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Erfolgsbeteiligungen im Fondsmanagement (Performance Fee) welche eine spekulative Anlagepolitik begünstigen kann, sind stets ausgeschlossen.
  • Das Vergütungssystem der Mitarbeiter schafft keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der von der RIV verwalteten Investmentfonds oder Anleger und Kunden zu stellen.
  • Da die RIV fremde Anlageprodukte weder vertreibt noch vermittelt, erhält sie keine Vermittlungs- oder Bestandsprovisionen.
  • Wenn Produkte für die Investmentfonds oder für individuelle Kundendepots erworben werden, für deren Verwaltung die RIV eine Vergütung erhält, wird sichergestellt, dass diese Vergütungen dem jeweiligen Sondervermögen bzw. Kunden zufließen.
  • Die RIV hat Regelungen für persönliche Geschäfte aufgestellt, die für alle Mitarbeiter gelten und durch den Vorstand in seiner Compliance-Funktion kontinuierlich überwacht werden. Die RIV führt eine Sperrliste („Restricted List“), die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegenständen verbietet;
  • Es wurden Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwendungen implementiert. Keinesfalls zulässig sind Kickbacks aus Erträgen, welche Banken oder Broker durch von uns initiierte Umsätze mit unseren Kunden erzielen. Wir handeln mit unseren Partnern die bestmöglichen Konditionen für unsere Kunden aus. Kickbacks erhöhen nicht nur die laufenden Transaktions- und Depotkosten des Kunden, sie begünstigen auch das Churning, also das Vereinnahmen von Provisionen durch unnötige Umsätze. Erlaubt sind dagegen nicht-finanzielle Zuwendungen, wenn sie ausschließlich der Verbesserung unserer Finanzportfolioverwaltung dienen (Finanzanalysen, Informationsmaterialien, Schulungen).
  • Die RIV nimmt eine kontinuierliche Überwachung der Transaktionskosten für die von ihr verwalteten Investmentfonds vor, um die Kostenquote ihrer Fonds für die Anleger niedrig zu halten.
  • Unvermeidbaren Interessenkonflikten bei Transaktionen wird dadurch entgegengewirkt, dass der Grundsatz der bestmöglichen Ausführung („Best Execution“) zur Anwendung kommt.
  • In den von der RIV verwalteten individuellen Kundendepots werden keine Managementhonorare auf Anteile der von ihr verwalteten Fonds erhoben. Das gleiche gilt im Sondervermögen ihrer Fonds für Anteile eines anderen von der RIV verwalteten Fonds (Überkreuzbeteiligung). Eine versteckte Verdoppelung der Verwalterhonorare wird so vermieden.
  • Geschäfte zwischen verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentfonds werden nur durchgeführt, wenn sie im Interesse aller betroffenen Anleger sind – also ohne dass dadurch einer der beteiligten Investmentfonds benachteiligt wird.
  • Die Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zuteilungsgrundsatzes.
  • Soweit eng verbundene Unternehmen und Personen (insbesondere die Gesellschafter der RIV) beauftragt werden (z.B. mit der Funktion des Portfoliomanagers, Anlageberaters, Brokers oder der Verwahrstelle), wird dies den Anlegern gegenüber offengelegt.
  • Dem Investmentfonds benachteiligenden Markteinfluss durch Einzelanlagen von erheblichem Umfang wird durch enge Anlagegrenzen und eine enge Kurslimitierung begegnet.
  • „Frequent Trading“ durch die Anleger, Geschäftsleiter und Mitarbeiter der RIV wird mit einem Rücknahmeabschlag von 0,5% des Anteilspreises begegnet.
  • Um Spekulationen („Market Timing“) gegen die von der RIV verwalteten Investmentfonds entgegenzuwirken wurden feste cut-off Zeiten in den Verkaufsprospekten festgeschrieben.
  • IPO-Geschäfte sind in den Investmentfonds ausgeschlossen.
  • Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel der Qualitätssteigerung im Portfoliomanagement.
  • Die Ausübung der Stimmrechte aus den Sondervermögen erfolgt auf Basis festgelegter Grundsätze zur Stimmrechtsaausübung bei Hauptversammlungen.
  • Die Verwahrstellen handeln unabhängig von der RIV und sind dazu verpflichtet ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln.
  • Die Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Investmentfonds aufrechterhalten wollen, werden in der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigt.
  • Konflikte zwischen der Zielsetzung einer höheren Performance durch Anlagen in illiquide Vermögenswerte und den Rücknahmegrundsätzen des Investmentvermögens gibt es wegen der Beschränkung auf börsengängige Anlagen bei der RIV nicht;
  • Wertpapierleihe ist in den Investmentfonds ausgeschlossen.
  • Adäquates Risikomanagementsystem sowie Internes Kontrollsystem.
  • Sicherstellung der fairen Information an die Anleger wie auch Gleichbehandlung der Anleger (Interessenswahrung der Anleger).
  • Mitarbeiter der RIV dürfen keine Aufsichts- oder Beiratsmandate bei konkurrierenden Instituten annehmen.
  • Der für das interne Risikocontrolling verantwortliche Mitarbeiter darf kein Mitglied des Fondsmanagements sein.

Offenlegung

Gemäß § 27 KAGB i.V.m. § 3 KAVerOV ist die RIV verpflichtet, Interessenkonflikte zu Lasten von Kunden, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen aufgetreten sind, zu protokollieren und die Kunden darüber zu informieren.

Soweit die organisatorischen Vorkehrungen nicht geeignet sind, Interessenkonflikte zu vermeiden, ist die RIV verpflichtet, die allgemeine Art und Herkunft der verbleibenden Interessenkonflikte zu dokumentieren und nach Verfahren zur Abhilfe zu suchen.

Überprüfung

Diese Grundsätze werden in regelmäßigen Abständen überprüft und von der RIV veröffentlicht. Tatsächlich aufgetretenen Interessenkonflikte werden dokumentiert und die Geschäftsführung wird über die aufgetretenen Interessenskonflikte mindestens einmal jährlich informiert.

Anlegerrechte

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenfassung der Anlegerrechte, die Sie auf den unterschiedlichen, aufgezeigten Wegen wahrnehmen können.

Beschwerdeverfahren

Für die RIV steht die Zufriedenheit ihrer Kunden an erster Stelle. Daher wird diesen und potentiellen Kunden die Möglichkeit geboten im Rahmen des Beschwerdemanagements Kritik zu äußern.

Beschwerden können an folgende Adresse gerichtet werden:

R.I. Vermögensbetreuung AG
Ottostraße 1
76275 Ettlingen
Fax: +49 72 43 21 58 59
E-Mail: beschwerde@riv.de

Bitte geben Sie bei der Beschwerde Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten sowie möglichst detailliert den Grund Ihrer Beschwerde an.

Der Eingang Ihrer Kundenbeschwerde wird umgehend in Textform bestätigt. Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde erfolgt gemäß des Beschwerdemanagements der RIV und ist für Sie kostenfrei. Die RIV wird Ihnen zügig, innerhalb von einer Woche, den Standpunkt der RIV bezüglich Ihrer Beschwerde in klarer, eindeutiger und verständlicher Sprache in Papierform mitteilen, soweit nicht ausdrücklich von Ihnen anders, beispielsweise in Textform oder mündlich, gewünscht.

Neben dieser Beschwerde haben Sie die Möglichkeit eine unabhängige Schlichtungsstelle zur Streitbeilegung aufzurufen oder eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Details zur unabhängige Schlichtungsstelle finden Sie unter dem nachfolgenden Punkt „Ombudsstelle“.

Beschwerde bei der BaFin

Wenn Sie glauben, dass die RIV gegen Gesetze verstoßen hat und Sie sich als Kunde darüber beschweren möchten, können Sie sich auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Die BaFin überprüft daraufhin, ob gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen hat, eingehalten werden.

Mehr hierzu unter: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/BeiBaFinbeschweren/BeiBaFinbeschweren_node.html

Ombudsstelle

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen können Verbraucher die bei der BaFin eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Das Schlichtungsformular, sowie weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren sind auf der Homepage der BaFin unter www.bafin.de/schlichtungsstelle zu finden.

Der Schlichtungsantrag, sowie die erforderlichen Unterlagen sind postalisch oder per Fax bzw. als E-Mail-Anhang zu senden an:

Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat ZR 3
Graurheindorfer Straße 108
D-53117 Bonn

Tel.: 0228 / 4108-0
Fax: 0228 / 4108-62299
E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: briefkasten@riv.de.

Klage bei den Zivilgerichten

Ungeachtet der oben beschriebenen Möglichkeiten haben Sie das Recht, eine Klage bei einem Zivilgericht einzureichen.

Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung

Daneben haben Sie das Recht, Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen. Falls Sie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, haben Sie in Deutschland die Möglichkeit, sich an einer Musterfeststellungsklage einer qualifizierten Einrichtung gemäß §§ 606ff ZPO zu beteiligen. Mehr hierzu unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines node.html

Geschädigte Anleger können Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlichen Kapitalmarktinformationen (wie zum Beispiel in Verkaufsprospekten, Basisinformationsblättern oder Jahresabschlüssen) unter erleichterten Voraussetzungen auch im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geltend machen.

Das Verfahren wird auf Antrag des Klägers oder des Beklagten eingeleitet. Der Antragssteller muss darlegen, dass der Entscheidung im Musterverfahren Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Nach der Einreichung des Kapitalanleger-Musterverfahrens macht das Prozessgericht die Musterverfahrensanträge im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de bekannt.

Personen, die wegen desselben Anspruchs noch keine Klage erhoben haben können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl der Musterklägerin ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB.

Ausführungsgrundsätze

Die Ausführungsgrundsätze der RIV werden von der Geschäftsleitung festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Ausführungsgrundsätze der Banken der Kunden werden jährlich überprüft. Die Überprüfung der Qualität von Ausführungen von Kauf- und Verkaufsaufträgen erfolgt regelmäßig mit Hilfe von Stichproben und wird jährlich dokumentiert. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche Veränderung der Ausführungsgrundsätze eingetreten ist, die eine Auftragsausführung im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht mehr gewährleistet, wird innerhalb einer angemessenen Frist eine Überprüfung vorgenommen. Über wesentliche Änderungen der Grundsätze informiert die RIV die Anleger.

Best Execution

In der Finanzportfolioverwaltung werden alle Wertpapieraufträge über die jeweilige Depotbank des Kunden abgewickelt.
Bei den RIV-Fonds werden Wertpapieraufträge zur Ausführung an die Verwahrstelle der Fonds, Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Frankfurt, erteilt.

Die RIV ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Erworbene und veräußerte Vermögensgegenständen beschränken sich in aller Regel auf Eigenkapitalinstrumente (Aktien) und Schuldtitel (Anleihen). In Einzelfällen kann es vorkommen, dass auch andere Wertpapiere wie börsengehandelte Produkte (Fonds und Zertifikate) im Rahmen des Onboarding-Prozesses von neuen Kunden in der individuellen Vermögensverwaltung veräußert werden. Beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen berücksichtigt die RIV folgende Aspekte mit relativ abnehmender Wichtigkeit:

Eigenkapitalinstrumente: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Schuldtitel: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Börsengehandelte Produkte: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Die ausführende Bank hat zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen interne Ausführungsgrundsätze aufzustellen, die auch die vorgenannten Kriterien berücksichtigen.

Zusammenlegung von Handelsaufträgen

Die RIV ist berechtigt Transaktionen für ihre Fonds sowie Transaktionen für andere Kunden zusammen auszuführen und allgemein Transaktionen zu bündeln, soweit dies mit ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten vereinbar ist. Die RIV wird Aufträge nur bündeln, wenn Auftragsvolumen, Wertpapierart, Marktsegment, aktuelle Marktliquidität und Preissensitivität des zu handelnden Wertpapiers dieses im besten Interesse der betroffenen Investmentvermögen oder der betroffenen Anleger ratsam erscheinen lassen. Eine Zusammenlegung für einen einzelnen Auftrag kann gtundsätzlich nachteilig sein. Allerdings werden Aufträge nur dann zusammengelegt, wenn eine Benachteiligung einzelner Investmentvermögen oder Anleger grundsätzlich nicht zu erwarten ist.

Zuteilungen bei Teilausführungen legt die RIV nach Maßgabe der BVI-Wohlverhaltensregeln vorab fest. Diese erfolgen in der Regel anteilig zum Auftragsvolumen. Ausnahmen können sich bei einer Teilausführung ergeben, sofern bei der Zuteilung der Teilausführung Mindeststückelungen einzuhalten sind. Die RIV darf ihre Fondskunden gegenüber ihren anderen Kunden weder bevor- noch benachteiligen, sondern hat diese gleich zu behandeln.

Die RIV kann grundsätzlich nicht gewährleisten, dass alle Transaktionen mit einem bestimmten Wertpapier für alle Kundenkonten gleichzeitig oder zum gleichen Kurs bzw. Preis ausgeführt werden können. Dies hängt nicht zuletzt auch von äußeren Umständen und den die Aufträge ausführenden Banken ab.

Ausführungsqualität

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die durch die R.I. Vermögensbetreuung AG (RIV) erbrachte Nebendienstleistung der Finanzportfolioverwaltung.

Gemäß § 5 KAGB Absatz 2 i.V.m. § 82 WpHG Absatz 9 und nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 Artikel 3 Abs. 3 der Kommission vom 8. Juni 2016 müssen jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind und auf denen Kundenaufträge ausgeführt wurden, sowohl für Privatkunden als auch für Professionelle Kunden veröffentlicht werden. Da die RIV alle Kunden in der Finanzportfolioverwaltung automatisch in die höchstmögliche Sicherheitsstufe als Privatkunden eingruppiert und diesen damit den höchstmöglichen Anlegerschutz gewährt, gibt es im Folgenden keine Veröffentlichung für Professionelle Kunden.

Die RIV hat keinen direkten Zugang zu Ausführungsplätzen und führt daher Aufträge im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung nicht selbst aus, sondern beauftragt die jeweilige Depotbank des Kunden mit der Auftragsausführung. Dabei gelten zunächst die Ausführungsgrundsätze der RIV bei der Auftragserteilung an die jeweilige Depotbank und anschließend die Ausführungsgrundsätze der jeweiligen Depotbanken bei der Ausführung des Auftrags an den Ausführungsplätzen. Folglich sind für die RIV die fünf Depotbanken anzugeben, die in Bezug auf das Handelsvolumen am wichtigsten sind.

Die RIV hat weder enge Verbindungen noch sonstige Interessenkonflikte zu jeglichen, insbesondere aber den aufgeführten Depotbanken, welche den Interessen der Kunden der RIV zuwider laufen könnten. Für die Ausführung von Aufträgen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung gelten die Ausführungsgrundsätze der RIV, die allen Kunden bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung oder bei wesentlichen Änderungen zur Verfügung gestellt werden. Die RIV überprüft sowohl die eigenen Ausführungsgrundsätze als auch die Ausführungsgrundsätze der Depotbanken der Kunden jährlich.

In der Finanzportfolioverwaltung erwirbt und veräußert die RIV für ihre Kunden ausschließlich Aktien (Eigenkapitalinstrumente) und Anleihen (Schuldtitel) an Handelsplätzen, wobei ihm Rahmen der Annahme neuer Mandate auch börsengehandelte Produkte veräußert werden können. Im Top 5-Jahresberichte werden zu den im jeweiligen Jahr relevanten Finanzinstrumentengattungen die entsprechenden Tabellen erstellt. Fondsanteile werden, auch wenn börsengehandelt, gemäß den Ausführungsgrundsätzen der RIV, grundsätzlich über die Kapitalverwaltungsgesellschaft bezogen oder zurückgegeben und nicht über einen Handelsplatz gehandelt. Eine Ausnahme stellen ETFs dar, die im Rahmen von On-boarding neuer Kunden über Handelsplätze veräußert werden können.

Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2023
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2022
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2021
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2020
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2019
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2018

Vergütungssystem

Die RIV unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat die RIV in einer Vergütungsordnung geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltig wirksame Vergütungssystematik zur Förderung einer nachhaltigen und für alle wesentlichen Interessengruppen (Kunden, Mitarbeiter, Aktionäre) wertschaffenden Geschäftsentwicklung unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken aller Art, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, sicherzustellen.

Die Mitarbeiter der RIV werden unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischen Ursprung etc. ausschließlich nach ihrer Leistung, Qualifikation, Berufserfahrung und der Art der ihnen übertragenen Aufgaben vergütet.

In die Vergütung unserer Mitarbeiter und Geschäftsführer fließen keine Faktoren ein, die einer nachhaltigen Entwicklung der RIV oder der von der RIV verwalteten Kundengelder und Fonds entgegenstehen. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).

Das Vergütungssystem der RIV richtet sich nach den Leitlinien für solide Vergütungspolitik unter Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie (ESMA 2016/575), soweit dies in Hinblick auf die Unternehmensgröße und der Komplexität der Geschäftstätigkeit möglich und sinnvoll ist.

Der Aufsichtsrat legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungsordnung fest und stellt sicher, dass diese im Einklang mit den strategischen Zielen der RIV stehen und keine Anreize zur Eingehung von unverhältnismäßigen Risiken setzen. Der Aufsichtsrat überprüft diese Grundsätze regelmäßig mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung verantwortlich. Die Vergütungsregelung der Vorstände wird mindestens einmal jährlich auf Angemessenheit überprüft. Darüber hinaus stellt die interne Revision mindestens einmal jährlich fest, ob die Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt werden.

Die Gesamtvergütung jedes Beschäftigten setzt sich aus einer angemessenen festen Komponente, dem Festgehalt, und einer variablen Vergütungskomponente zusammen. Feste und variable Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis. In keinem Fall darf die variable Vergütung das Zweifache des Festgehalts überschreiten. Da die RIV auf jegliche erfolgsabhängige Zusatzvergütung an den für ihre Kunden erwirtschaftete Anlageergebnisse verzichtet, setzt die variable Vergütung keine Anreize in der Anlagepolitik überhöhte Risiken einzugehen und vermeidet damit Interessenkonflikte. So sind die variablen Vergütungselemente nicht an die Wertentwicklung der von der RIV verwalteten Investmentvermögen geknüpft. In die Berechnung der variablen Vergütung geht das Ergebnis der RIV als Faktor mit ein. Auch die persönliche Leistung eines Mitarbeiters wird als Faktor in die Berechnung berücksichtigt. Im Rahmen der persönlichen Leistungsbeurteilung steht insbesondere eine nachhaltige Geschäftsentwicklung und der Schutz des Unternehmens vor übermäßigen Risiken im Vordergrund. Insbesondere werden keine Anreize geschaffen übermäßige Risiken einzugehen. Ziel des Vergütungssystems soll eine Kontrollierbarkeit der operationellen Risikokomponenten sein, verbunden mit einer Steigerung der Effizienz sowie der Arbeits- und Produktqualität durch klar strukturierte Prozesse, Automatisierung und festgelegte Zuständigkeiten.

Bei der Zuteilung der variablen Vergütung für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat und für die Mitarbeiter der Vorstand das Letztentscheidungsrecht.

Für die Geschäftsleitung der RIV und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der RIV und der von ihr verwalteten Investmentvermögen haben (sog. “Risk Taker”) gelten besondere Regelungen. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung für diese risikorelevanten Mitarbeiter auf die längerfristige Leistung abstellt und aktuelle als auch zukünftige Risiken berücksichtigt werden, verpflichten sich die Vorstände jährlich mindestens 25% der Brutto-Tantieme in die von der RIV gemanagten Fonds zu investieren, bis der Wert aller ihrer RIV-Fondsanteile mindestens dem jeweiligen fixen Jahresgehalt entspricht. Darüber ist der RIV ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Fondsanteile müssen bis zum fünften Jahr nach dem Ausscheiden aus der RIV gehalten werden.

Nachhaltigkeit

Eine langfristig nachhaltige Geschäftsentwicklung steht bei der RIV, die als Gesellschaft auf unbegrenzte Zeit angelegt ist, im Mittelpunkt ihres Handelns. Entsprechend berücksichtigt die RIV relevante Risiken einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken bei Geschäftsentscheidungen.

In einer Branche wie der Finanzbranche, die in der Öffentlichkeit häufig durch unethisches oder gar kriminelles Verhalten negativ auffällt, sieht sich die RIV als Wahrer ethischer Verantwortung und der Integrität der Finanzmärkte. Wir sind davon überzeugt, dass dieser Weg als positiv wirkender Akteur sich langfristig bezahlt macht und von unseren Kunden und Anlegern honoriert wird. So ist ein fairer und gerechter Umgang mit Kunden, Anlegern, Mitarbeitern und Aktionären für uns selbstverständlich. Ebenso entspricht es unserem Selbstverständnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft und Vermögensverwalter, im Interesse unserer Kunden und Anleger verantwortungsvoll zu investieren. Bestärkt wird dieses Verhalten dadurch, dass die RIV als Gesellschaft und ihre Mitarbeiter selbst in erheblichem Ausmaß in den eigenen Anlagelösungen der RIV investiert sind und so die gleichen Interessen verfolgen wie Kunden und Anleger.

Die RIV ist sich auch ihrer Verantwortung als Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber der Allgemeinheit bewusst. Mit ihren Anlagelösungen schafft die RIV einen Mehrwert für die Allgemeinheit, indem sie der breiten Bevölkerung Anlagen, die ertragreich, kostengünstig, transparent und unkompliziert sind, zugänglich macht. In den Anlagelösungen selbst trägt die RIV durch ihre aktiven und diskretionären Anlageentscheidungen bei der Wertpapierauswahl direkt zum Funktionieren der Kapitalmärkte durch aktives Mitwirken am Preisfindungsmechanismus bei und bestärkt so unsere soziale Marktwirtschaft in einer ihrer elementaren Wirkungsformen, Kapital effizient zu allokieren. Darüber hinaus hat die Allgemeinheit von der RIV durch die bisher sehr erfolgreiche Geschäftsentwicklung, steigender Mitarbeiterzahl und damit verbundenen hohen Steuereinnahmen direkt profitiert. Auch die erfolgreiche Verwaltung von Vermögen und damit verbundenen Besteuerung von erwirtschafteten Erträgen kommen als Steuereinnahmen der Allgemeinheit zu Gute. So sind in der Vergangenheit bereits viele Millionen Euro von der RIV an den deutschen Fiskus geflossen.

Die RIV beschäftigt als Arbeitgeber hoch qualifizierte Mitarbeiter, die das Fundament des Unternehmenserfolgs bilden. Darüber hinaus ist die RIV Ausbildungsbetrieb und übernimmt hiermit Verantwortung gegenüber jüngeren Generationen. Die Mitarbeiter der RIV werden fair vergütet und am Unternehmenserfolg beteiligt. Die RIV ermöglicht es ihren Mitarbeiter und unterstütz diese dabei sich weiterzubilden, denn ausgeprägtes Fachwissen und ein aktueller Wissensstand sind von wesentlicher Bedeutung bei der Ausübung ihrer Arbeit. Voraussetzung für die Ausübung ihrer Arbeit ist die Gesundheit der Mitarbeiter, weswegen die RIV auch hierfür einen aktiven Beitrag durch unterschiedliche Maßnahmen leistet. Darüber hinaus ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die RIV eine Herzensangelegenheit.

Verantwortung gegenüber der Umwelt übernimmt die RIV allein schon im Eigeninteresse beim sparsamen Einsatz von natürlichen Ressourcen, nicht zuletzt um Kosten einzusparen. Dazu gehört unter anderem auch Dienstreisen vornehmlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen oder Mitarbeitern bewusst keine Dienstwägen zur Verfügung zu stellen, um Anreize für einen kurzen Arbeitsweg und der Nutzung von kollektiven Verkehrsmitteln zu schaffen. Als verhältnismäßig kleines Unternehmen, welches selbst die Bürotätigkeiten in allen Belangen organisiert und mit relevanten Themen auseinandersetzt, sehen wir täglich unseren Verbrauch von Ressourcen und sind uns über die Auswirkungen unseres Verbrauchs und Handelns bewusst. Entsprechend ist es uns möglich hierbei auf wichtige Aspekte zu achten. Insgesamt können wir konstatieren, dass die Ausübung der Geschäftstätigkeiten der RIV insgesamt nur äußerst geringe Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Darüber hinaus fördert die RIV Demokratie und Marktwirtschaft durch Unterstützung von Institutionen, die sich gegen die wuchernde Bürokratie, Übergriffigkeit des Staates, Korruption, Subventionitis, überhöhte oder ungerechte Besteuerung und die weit verbreitete Unwissenheit wenden, denn die aus diesen Missständen resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt erachten wir als nicht unerheblich. Zur Verantwortung gegenüber unseren Anlegern gehört es auch, dass wir bei positiver Kosten-Nutzen-Einschätzung Möglichkeiten zur Stellungnahme im Rahmen von Konsultationen zu relevanten neuen Finanzmarktregulationen wahrnehmen, welche nicht zum Vorteil der Anleger sind und meistens nur zu mehr Bürokratie bei den Unternehmen führen und damit auch bei den Anlegern zu nachhaltig höheren Kosten führen.

All dies zeigt aus unserer Sicht eindeutig, wie wir „Nachhaltigkeit“ bei der RIV definieren, dies dann auch gelebt wird und dies – zumindest unserem Verständnis nach – im Einklang mit „gesellschaftlichen und ökologischen Grundsätzen“ steht, die wir unterstützen.

Gleichzeitig unterliegt die RIV als Kapitalverwaltungsgesellschaft der unsinnigen Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (OffenlegungsVO). In dieser Verordnung werden Kriterien zu ökologischen und sozialen Merkmalen absolutistisch von der EU vorgeschrieben und Finanzmarktteilnehmer werden in eine vielleicht gut gemeinte, aber wenig zielgerichtete und schlecht umgesetzte Regulierung Veröffentlichungspflichten aufgezwungen, die in einem bürokratischen Monstrum ausartet. Auch die RIV ist daher zur Veröffentlichung verschiedener unsinniger Angaben verpflichtet. Angaben zu unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Art. 3 OffenlegungsVO) und der Tatsache, dass keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt (Art. 4 Abs. 1 lit. b) OffenlegungsVO), finden Sie in nachfolgendem Dokument, welches unsere Nachhaltigkeitspolitik beschreibt. In diesem erläutern wir unser Verständnis und unsere Herangehensweise an des Thema Nachhaltigkeit in Bezug auf Kapitalanlagen auf transparente und verständliche Weise.

Mitwirkungspolitik

Die RIV unterliegt als Kapitalverwaltungsgesellschaft der Begriffsbestimmung als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 b) AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen. Gemäß § 134b Abs. 2 AktG ist jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. Das Abstimmungsverhalten ist nach § 134b Abs. 3 AktG zu veröffentlichen.

Stimmrechtsleitlinien

Die RIV übt die mit den verwalteten Investmentvermögen verbundenen Aktionärs- und Gläubigerrechte im Sinne der Anleger und einer guten Corporate Governance aus, um die Interessen der Anleger zu wahren und der damit verbundenen Verantwortung gerecht zu werden.

Die Basis für die Abstimmungspolitik und Stimmrechtsausübung bilden die Grundsätze zur Stimmrechtsausübung bei Hauptversammlungen. Sofern es im Einzelfall für ein einzelnes Investmentvermögen im Interesse der Anleger, der Integrität des Marktes und im Interesse des Nutzens für das Investmentvermögens erforderlich ist, kann von diesen Stimmrechtsrichtlinien abgewichen werden.

Einzelheiten zu den aufgrund diesen Grundsätzen zur Stimmrechtsausübung bei der Hauptversammlung in einem Investmentvermögen getroffenen Maßnahmen stellt die RIV betroffenen Anlegern auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung.

Grundsätze zur Stimmrechtsausübung bei Hauptversammlungen

Zuwendungen

Die RIV nimmt keine monetären Zuwendungen von Dritten an. Grundsätzlich werden auch keine nicht-monetäre Zuwendungen von Dritten angenommen. Geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen können ausschließlich dann angenommen werden, wenn diese die Qualität der für den Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen verbessern und hinsichtlich des Umfangs und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig sind.

Die RIV vereinnahmt keinerlei Rückvergütungen von Aufwendungen zu Lasten der von ihr verwalteten Investmentvermögen aus Geschäften, die einem Investmentvermögen zuzurechnen sind. Die RIV hat keine Soft Commissions mit Brokern vereinbart. Die RIV hat ferner keine Provisionen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen zugunsten von Investmentanteilen, die in Investmentvermögen der RIV investieren, vereinbart.

Provisionen, die die RIV für im Investmentvermögen gehaltene Investmentanteile erhält, führt sie dem jeweiligen Investmentvermögen vollumfänglich zu und weist sie in dem nächsten Jahresbericht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung unter „sonstige Erträge“ aus. Als Gesamtsumme ausgezahlte Provisionen für mehrere Investmentvermögen werden anteilig auf diese Investmentvermögen verteilt.

Weitere Informationen zu Zuwendungen teilt die RIV gerne Anlegern auf Nachfrage mit.

Als deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt die RIV (LEI: 967600IJFBQ7TQC55W37) und die von ihr verwalteten OGAW-Investmentvermögen (ISIN) RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds (DE000A0MVZQ), RIV Aktieninvest Global (DE000A0YFQ76) und RIV Zusatzversorgung (DE000A2JJ1J2) in erster Linie den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches. Darunter fallen zahlreiche Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten, zu deren Einhaltung die RIV aufsichtsrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die im laufenden Geschäftsbetrieb eingehalten werden müssen. Dies ist überhaupt nur mit funktionierenden und gut organisierten Abläufen und Kontrollprozessen möglich. Aufsichtsbehörde der RIV ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Stand aller nachfolgenden Informationen: 31.12.2023

Interessenkonflikte

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die RIV gehalten, ausschließlich im Interesse ihrer Anleger zu handeln und ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit nachzugehen und dabei im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen und deren Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln.

Identifizierung möglicher Interessenkonflikte

Interessenkonflikte lassen sich in der Finanzportfolioverwaltung für eine Vielzahl von Anlegern und Kunden nicht immer ausschließen. Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen:

  • der RIV, der Geschäftsleiter, den Mitarbeitern, externen Unternehmen und Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit der RIV verbunden sind, die vertraglich mit der RIV verbunden sind, und sonstigen Dritten, und den von der RIV verwalteten Investmentfonds, den Anlegern dieser Investmentfonds,
  • den Investmentfonds oder dessen Anlegern und einem anderen Kunden der RIV,
  • den Anlegern der von der RIV verwalteten Investmentfonds,
  • verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentfonds,
  • der RIV und den von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmen oder Verwahrstellen.

Interessenkonflikte, die den Interessen der Investmentfonds oder ihrer Anleger erheblich schaden könnten, können sich insbesondere ergeben im Zusammenhang mit:

  • Anreizsystemen für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der RIV, oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden;
  • persönlichen Geschäften mit Vermögenswerten, die in den von der RIV verwalteten Investmentvermögen gehalten werden dürfen, durch ihre Geschäftsleiter oder Mitarbeiter oder die Geschäftsleiter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden;
  • Wertpapierverleihgeschäften
    Um ihre Erträge und die des Sondervermögens zu erhöhen, verleihen viele Fondsgesellschaften (ohne die Fondsanleger zu informieren) Aktien aus ihren Fonds an andere Finanzinstitute. Daraus ergeben sich folgende Risiken:
  • Es findet ein obskurer Austausch von Aktien (Sachwerte) gegen Forderungen (Rückgabeansprüche gegen ein Finanzinstitut) statt, welche die Asset Allokation in meist unerwünschter Weise verändert und ein zusätzliches Kontrahentenrisiko bedeutet.
  • Die Verleihgebühr ist der Preis für das Risiko, welches der Verleiher eingeht. Die KVG behält etwa die Hälfte der Verleihgebühr für sich ein. Das Sondervermögen trägt das volle Risiko, erhält aber dafür keinen angemessenen Ertrag.
  • Selbst wenn bei solchen Verleihgeschäften die KVG einen den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Erfordernissen entsprechender Rahmenvertrag abschließt und auf eine hinreichende Bonität des Kontrahenten achtet und zudem werthaltige Sicherheiten stellen lässt, kann dieser Kontrahent die Wertpapiere an andere Parteien mit unbekannter Seriosität weiterverleihen. Mit den ausgeliehenen Aktien werden letztlich unbekannten Spekulanten Leerverkäufe gegen die Long-Positionen des ausleihenden Fondsvermögens ermöglicht – mit meist negativen Folgen für die Fondsanleger.
  • Zuwendungen
  • Umschichtungen in Investmentfonds
  • Geschäften zwischen der RIV und den von ihr verwalteten Sondervermögen oder Individualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der RIV verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios
  • Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“)
  • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)
  • der Beauftragung von eng verbundenen Unternehmen und Personen
  • Einzelanlagen von erheblichem Umfang
  • Market Timing und Frequent Trading
  • der Festlegung der Cut off-Zeit
  • IPO-Zuteilungen
  • der Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft
  • der Ausübung der Stimmrechte in den Portfolios
  • den Aufgaben der Verwahrstelle
  • Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Investmentfonds aufrechterhalten wollen
  • aus von unseren Vertragspartnern angebotenen verschiedenen Dienstleistungen
  • aus Beziehungen der RIV oder verbundener Gesellschaften oder unserer Anlageberater oder Asset Manager mit Emittenten von Finanzinstrumenten und investierbare Vermögensgegenständen
  • durch erfolgsbezogene Vergütungen
  • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind
  • aus persönlichen Beziehungen unserer Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen
  • durch die Ausführung privater Wertpapiergeschäfte und Geschäfte in investierbare Vermögensgegenstände der Geschäftsleitung oder unseren Mitarbeitern
  • durch Mitwirkung der Geschäftsleitung oder unseren Mitarbeitern in Aufsichts- oder Beiräten
  • durch die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten bei anderen Finanzdienstleistern oder börsennotierten Gesellschaften durch unsere Mitarbeiter

Maßnahmen zur Prävention, Steuerung und Überwachung der Interessenkonflikte

Die gesamte Struktur der RIV ist darauf ausgerichtet Interessenkonflikte mit ihren Kunden zu vermeiden. Um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der Investmentvermögen und der Anleger erheblich schaden, hat die RIV nicht nur organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung, Steuerung und Beobachtung/Überwachung von Interessenkonflikten getroffen, sondern sich auch Beschränkungen in der Anlagepolitik auferlegt.

  • Die von der RIV verwaltenden Investmentfonds sind so gestaltet und organisiert, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen den Investmentvermögen und allen Personen und Institutionen, welche mit den Aktivitäten der Investmentvermögen direkt oder indirekt verbunden sind, so gering wie möglich ist.
  • Insbesondere wurde eine Compliance-Organisation eingerichtet, die die Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte geschäftsfeldunabhängig überwacht und sämtliche Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen in Bezug auf gesetzliche Anforderungen und unternehmensinterne Richtlinien fortbildet. Jeder Mitarbeiter der RIV muss Kenntnisnahme und Zustimmung zur Complianceregelung schriftlich erklären.
  • Durch die präventive Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen und Informationsbarrieren im Verhältnis zu den von der RIV beauftragten Dritten, das Trennen von Geschäftsbereichen und Verantwortlichkeiten sowie Organisationsrichtlinien setzt die RIV hohe Standards im Umgang mit Anlegern, Kunden und Geschäftspartnern um. Auch von ihren Geschäftspartnern erwartet die RIV vergleichbar hohe Standards. Das unabhängige Risikocontrolling unterliegt besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte.

Einzelmaßnahmen

Im Einzelnen hat die RIV folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Erfolgsbeteiligungen im Fondsmanagement (Performance Fee) welche eine spekulative Anlagepolitik begünstigen kann, sind stets ausgeschlossen.
  • Das Vergütungssystem der Mitarbeiter schafft keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der von der RIV verwalteten Investmentfonds oder Anleger und Kunden zu stellen.
  • Da die RIV fremde Anlageprodukte weder vertreibt noch vermittelt, erhält sie keine Vermittlungs- oder Bestandsprovisionen.
  • Wenn Produkte für die Investmentfonds oder für individuelle Kundendepots erworben werden, für deren Verwaltung die RIV eine Vergütung erhält, wird sichergestellt, dass diese Vergütungen dem jeweiligen Sondervermögen bzw. Kunden zufließen.
  • Die RIV hat Regelungen für persönliche Geschäfte aufgestellt, die für alle Mitarbeiter gelten und durch den Vorstand in seiner Compliance-Funktion kontinuierlich überwacht werden. Die RIV führt eine Sperrliste („Restricted List“), die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegenständen verbietet;
  • Es wurden Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwendungen implementiert. Keinesfalls zulässig sind Kickbacks aus Erträgen, welche Banken oder Broker durch von uns initiierte Umsätze mit unseren Kunden erzielen. Wir handeln mit unseren Partnern die bestmöglichen Konditionen für unsere Kunden aus. Kickbacks erhöhen nicht nur die laufenden Transaktions- und Depotkosten des Kunden, sie begünstigen auch das Churning, also das Vereinnahmen von Provisionen durch unnötige Umsätze. Erlaubt sind dagegen nicht-finanzielle Zuwendungen, wenn sie ausschließlich der Verbesserung unserer Finanzportfolioverwaltung dienen (Finanzanalysen, Informationsmaterialien, Schulungen).
  • Die RIV nimmt eine kontinuierliche Überwachung der Transaktionskosten für die von ihr verwalteten Investmentfonds vor, um die Kostenquote ihrer Fonds für die Anleger niedrig zu halten.
  • Unvermeidbaren Interessenkonflikten bei Transaktionen wird dadurch entgegengewirkt, dass der Grundsatz der bestmöglichen Ausführung („Best Execution“) zur Anwendung kommt.
  • In den von der RIV verwalteten individuellen Kundendepots werden keine Managementhonorare auf Anteile der von ihr verwalteten Fonds erhoben. Das gleiche gilt im Sondervermögen ihrer Fonds für Anteile eines anderen von der RIV verwalteten Fonds (Überkreuzbeteiligung). Eine versteckte Verdoppelung der Verwalterhonorare wird so vermieden.
  • Geschäfte zwischen verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentfonds werden nur durchgeführt, wenn sie im Interesse aller betroffenen Anleger sind – also ohne dass dadurch einer der beteiligten Investmentfonds benachteiligt wird.
  • Die Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zuteilungsgrundsatzes.
  • Soweit eng verbundene Unternehmen und Personen (insbesondere die Gesellschafter der RIV) beauftragt werden (z.B. mit der Funktion des Portfoliomanagers, Anlageberaters, Brokers oder der Verwahrstelle), wird dies den Anlegern gegenüber offengelegt.
  • Dem Investmentfonds benachteiligenden Markteinfluss durch Einzelanlagen von erheblichem Umfang wird durch enge Anlagegrenzen und eine enge Kurslimitierung begegnet.
  • „Frequent Trading“ durch die Anleger, Geschäftsleiter und Mitarbeiter der RIV wird mit einem Rücknahmeabschlag von 0,5% des Anteilspreises begegnet.
  • Um Spekulationen („Market Timing“) gegen die von der RIV verwalteten Investmentfonds entgegenzuwirken wurden feste cut-off Zeiten in den Verkaufsprospekten festgeschrieben.
  • IPO-Geschäfte sind in den Investmentfonds ausgeschlossen.
  • Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel der Qualitätssteigerung im Portfoliomanagement.
  • Die Ausübung der Stimmrechte aus den Sondervermögen erfolgt auf Basis festgelegter Grundsätze zur Stimmrechtsaausübung bei Hauptversammlungen.
  • Die Verwahrstellen handeln unabhängig von der RIV und sind dazu verpflichtet ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln.
  • Die Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Investmentfonds aufrechterhalten wollen, werden in der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigt.
  • Konflikte zwischen der Zielsetzung einer höheren Performance durch Anlagen in illiquide Vermögenswerte und den Rücknahmegrundsätzen des Investmentvermögens gibt es wegen der Beschränkung auf börsengängige Anlagen bei der RIV nicht;
  • Wertpapierleihe ist in den Investmentfonds ausgeschlossen.
  • Adäquates Risikomanagementsystem sowie Internes Kontrollsystem.
  • Sicherstellung der fairen Information an die Anleger wie auch Gleichbehandlung der Anleger (Interessenswahrung der Anleger).
  • Mitarbeiter der RIV dürfen keine Aufsichts- oder Beiratsmandate bei konkurrierenden Instituten annehmen.
  • Der für das interne Risikocontrolling verantwortliche Mitarbeiter darf kein Mitglied des Fondsmanagements sein.

Offenlegung

Gemäß § 27 KAGB i.V.m. § 3 KAVerOV ist die RIV verpflichtet, Interessenkonflikte zu Lasten von Kunden, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen aufgetreten sind, zu protokollieren und die Kunden darüber zu informieren.

Soweit die organisatorischen Vorkehrungen nicht geeignet sind, Interessenkonflikte zu vermeiden, ist die RIV verpflichtet, die allgemeine Art und Herkunft der verbleibenden Interessenkonflikte zu dokumentieren und nach Verfahren zur Abhilfe zu suchen.

Überprüfung

Diese Grundsätze werden in regelmäßigen Abständen überprüft und von der RIV veröffentlicht. Tatsächlich aufgetretenen Interessenkonflikte werden dokumentiert und die Geschäftsführung wird über die aufgetretenen Interessenskonflikte mindestens einmal jährlich informiert.

Anlegerrechte

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenfassung der Anlegerrechte, die Sie auf den unterschiedlichen, aufgezeigten Wegen wahrnehmen können.

Beschwerdeverfahren

Für die RIV steht die Zufriedenheit ihrer Kunden an erster Stelle. Daher wird diesen und potentiellen Kunden die Möglichkeit geboten im Rahmen des Beschwerdemanagements Kritik zu äußern.

Beschwerden können an folgende Adresse gerichtet werden:

R.I. Vermögensbetreuung AG
Ottostraße 1
76275 Ettlingen
Fax: +49 72 43 21 58 59
E-Mail: beschwerde@riv.de

Bitte geben Sie bei der Beschwerde Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten sowie möglichst detailliert den Grund Ihrer Beschwerde an.

Der Eingang Ihrer Kundenbeschwerde wird umgehend in Textform bestätigt. Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde erfolgt gemäß des Beschwerdemanagements der RIV und ist für Sie kostenfrei. Die RIV wird Ihnen zügig, innerhalb von einer Woche, den Standpunkt der RIV bezüglich Ihrer Beschwerde in klarer, eindeutiger und verständlicher Sprache in Papierform mitteilen, soweit nicht ausdrücklich von Ihnen anders, beispielsweise in Textform oder mündlich, gewünscht.

Neben dieser Beschwerde haben Sie die Möglichkeit eine unabhängige Schlichtungsstelle zur Streitbeilegung aufzurufen oder eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Details zur unabhängige Schlichtungsstelle finden Sie unter dem nachfolgenden Punkt „Ombudsstelle“.

Beschwerde bei der BaFin

Wenn Sie glauben, dass die RIV gegen Gesetze verstoßen hat und Sie sich als Kunde darüber beschweren möchten, können Sie sich auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Die BaFin überprüft daraufhin, ob gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen hat, eingehalten werden.

Mehr hierzu unter: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/BeiBaFinbeschweren/BeiBaFinbeschweren_node.html

Ombudsstelle

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen können Verbraucher die bei der BaFin eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Das Schlichtungsformular, sowie weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren sind auf der Homepage der BaFin unter www.bafin.de/schlichtungsstelle zu finden.

Der Schlichtungsantrag, sowie die erforderlichen Unterlagen sind postalisch oder per Fax bzw. als E-Mail-Anhang zu senden an:

Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat ZR 3
Graurheindorfer Straße 108
D-53117 Bonn

Tel.: 0228 / 4108-0
Fax: 0228 / 4108-62299
E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: briefkasten@riv.de.

Klage bei den Zivilgerichten

Ungeachtet der oben beschriebenen Möglichkeiten haben Sie das Recht, eine Klage bei einem Zivilgericht einzureichen.

Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung

Daneben haben Sie das Recht, Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen. Falls Sie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, haben Sie in Deutschland die Möglichkeit, sich an einer Musterfeststellungsklage einer qualifizierten Einrichtung gemäß §§ 606ff ZPO zu beteiligen. Mehr hierzu unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines node.html

Geschädigte Anleger können Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlichen Kapitalmarktinformationen (wie zum Beispiel in Verkaufsprospekten, Basisinformationsblättern oder Jahresabschlüssen) unter erleichterten Voraussetzungen auch im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geltend machen.

Das Verfahren wird auf Antrag des Klägers oder des Beklagten eingeleitet. Der Antragssteller muss darlegen, dass der Entscheidung im Musterverfahren Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Nach der Einreichung des Kapitalanleger-Musterverfahrens macht das Prozessgericht die Musterverfahrensanträge im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de bekannt.

Personen, die wegen desselben Anspruchs noch keine Klage erhoben haben können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl der Musterklägerin ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB.

Ausführungsgrundsätze

Die Ausführungsgrundsätze der RIV werden von der Geschäftsleitung festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Ausführungsgrundsätze der Banken der Kunden werden jährlich überprüft. Die Überprüfung der Qualität von Ausführungen von Kauf- und Verkaufsaufträgen erfolgt regelmäßig mit Hilfe von Stichproben und wird jährlich dokumentiert. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche Veränderung der Ausführungsgrundsätze eingetreten ist, die eine Auftragsausführung im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht mehr gewährleistet, wird innerhalb einer angemessenen Frist eine Überprüfung vorgenommen. Über wesentliche Änderungen der Grundsätze informiert die RIV die Anleger.

Best Execution

In der Finanzportfolioverwaltung werden alle Wertpapieraufträge über die jeweilige Depotbank des Kunden abgewickelt.
Bei den RIV-Fonds werden Wertpapieraufträge zur Ausführung an die Verwahrstelle der Fonds, Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Frankfurt, erteilt.

Die RIV ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Erworbene und veräußerte Vermögensgegenständen beschränken sich in aller Regel auf Eigenkapitalinstrumente (Aktien) und Schuldtitel (Anleihen). In Einzelfällen kann es vorkommen, dass auch andere Wertpapiere wie börsengehandelte Produkte (Fonds und Zertifikate) im Rahmen des Onboarding-Prozesses von neuen Kunden in der individuellen Vermögensverwaltung veräußert werden. Beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen berücksichtigt die RIV folgende Aspekte mit relativ abnehmender Wichtigkeit:

Eigenkapitalinstrumente: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Schuldtitel: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Börsengehandelte Produkte: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Die ausführende Bank hat zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen interne Ausführungsgrundsätze aufzustellen, die auch die vorgenannten Kriterien berücksichtigen.

Zusammenlegung von Handelsaufträgen

Die RIV ist berechtigt Transaktionen für ihre Fonds sowie Transaktionen für andere Kunden zusammen auszuführen und allgemein Transaktionen zu bündeln, soweit dies mit ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten vereinbar ist. Die RIV wird Aufträge nur bündeln, wenn Auftragsvolumen, Wertpapierart, Marktsegment, aktuelle Marktliquidität und Preissensitivität des zu handelnden Wertpapiers dieses im besten Interesse der betroffenen Investmentvermögen oder der betroffenen Anleger ratsam erscheinen lassen. Eine Zusammenlegung für einen einzelnen Auftrag kann gtundsätzlich nachteilig sein. Allerdings werden Aufträge nur dann zusammengelegt, wenn eine Benachteiligung einzelner Investmentvermögen oder Anleger grundsätzlich nicht zu erwarten ist.

Zuteilungen bei Teilausführungen legt die RIV nach Maßgabe der BVI-Wohlverhaltensregeln vorab fest. Diese erfolgen in der Regel anteilig zum Auftragsvolumen. Ausnahmen können sich bei einer Teilausführung ergeben, sofern bei der Zuteilung der Teilausführung Mindeststückelungen einzuhalten sind. Die RIV darf ihre Fondskunden gegenüber ihren anderen Kunden weder bevor- noch benachteiligen, sondern hat diese gleich zu behandeln.

Die RIV kann grundsätzlich nicht gewährleisten, dass alle Transaktionen mit einem bestimmten Wertpapier für alle Kundenkonten gleichzeitig oder zum gleichen Kurs bzw. Preis ausgeführt werden können. Dies hängt nicht zuletzt auch von äußeren Umständen und den die Aufträge ausführenden Banken ab.

Ausführungsqualität

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die durch die R.I. Vermögensbetreuung AG (RIV) erbrachte Nebendienstleistung der Finanzportfolioverwaltung.

Gemäß § 5 KAGB Absatz 2 i.V.m. § 82 WpHG Absatz 9 und nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 Artikel 3 Abs. 3 der Kommission vom 8. Juni 2016 müssen jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind und auf denen Kundenaufträge ausgeführt wurden, sowohl für Privatkunden als auch für Professionelle Kunden veröffentlicht werden. Da die RIV alle Kunden in der Finanzportfolioverwaltung automatisch in die höchstmögliche Sicherheitsstufe als Privatkunden eingruppiert und diesen damit den höchstmöglichen Anlegerschutz gewährt, gibt es im Folgenden keine Veröffentlichung für Professionelle Kunden.

Die RIV hat keinen direkten Zugang zu Ausführungsplätzen und führt daher Aufträge im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung nicht selbst aus, sondern beauftragt die jeweilige Depotbank des Kunden mit der Auftragsausführung. Dabei gelten zunächst die Ausführungsgrundsätze der RIV bei der Auftragserteilung an die jeweilige Depotbank und anschließend die Ausführungsgrundsätze der jeweiligen Depotbanken bei der Ausführung des Auftrags an den Ausführungsplätzen. Folglich sind für die RIV die fünf Depotbanken anzugeben, die in Bezug auf das Handelsvolumen am wichtigsten sind.

Die RIV hat weder enge Verbindungen noch sonstige Interessenkonflikte zu jeglichen, insbesondere aber den aufgeführten Depotbanken, welche den Interessen der Kunden der RIV zuwider laufen könnten. Für die Ausführung von Aufträgen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung gelten die Ausführungsgrundsätze der RIV, die allen Kunden bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung oder bei wesentlichen Änderungen zur Verfügung gestellt werden. Die RIV überprüft sowohl die eigenen Ausführungsgrundsätze als auch die Ausführungsgrundsätze der Depotbanken der Kunden jährlich.

In der Finanzportfolioverwaltung erwirbt und veräußert die RIV für ihre Kunden ausschließlich Aktien (Eigenkapitalinstrumente) und Anleihen (Schuldtitel) an Handelsplätzen, wobei ihm Rahmen der Annahme neuer Mandate auch börsengehandelte Produkte veräußert werden können. Im Top 5-Jahresberichte werden zu den im jeweiligen Jahr relevanten Finanzinstrumentengattungen die entsprechenden Tabellen erstellt. Fondsanteile werden, auch wenn börsengehandelt, gemäß den Ausführungsgrundsätzen der RIV, grundsätzlich über die Kapitalverwaltungsgesellschaft bezogen oder zurückgegeben und nicht über einen Handelsplatz gehandelt. Eine Ausnahme stellen ETFs dar, die im Rahmen von On-boarding neuer Kunden über Handelsplätze veräußert werden können.

Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2023
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2022
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2021
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2020
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2019
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2018

Vergütungssystem

Die RIV unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat die RIV in einer Vergütungsordnung geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltig wirksame Vergütungssystematik zur Förderung einer nachhaltigen und für alle wesentlichen Interessengruppen (Kunden, Mitarbeiter, Aktionäre) wertschaffenden Geschäftsentwicklung unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken aller Art, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, sicherzustellen.

Die Mitarbeiter der RIV werden unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischen Ursprung etc. ausschließlich nach ihrer Leistung, Qualifikation, Berufserfahrung und der Art der ihnen übertragenen Aufgaben vergütet.

In die Vergütung unserer Mitarbeiter und Geschäftsführer fließen keine Faktoren ein, die einer nachhaltigen Entwicklung der RIV oder der von der RIV verwalteten Kundengelder und Fonds entgegenstehen. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).

Das Vergütungssystem der RIV richtet sich nach den Leitlinien für solide Vergütungspolitik unter Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie (ESMA 2016/575), soweit dies in Hinblick auf die Unternehmensgröße und der Komplexität der Geschäftstätigkeit möglich und sinnvoll ist.

Der Aufsichtsrat legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungsordnung fest und stellt sicher, dass diese im Einklang mit den strategischen Zielen der RIV stehen und keine Anreize zur Eingehung von unverhältnismäßigen Risiken setzen. Der Aufsichtsrat überprüft diese Grundsätze regelmäßig mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung verantwortlich. Die Vergütungsregelung der Vorstände wird mindestens einmal jährlich auf Angemessenheit überprüft. Darüber hinaus stellt die interne Revision mindestens einmal jährlich fest, ob die Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt werden.

Die Gesamtvergütung jedes Beschäftigten setzt sich aus einer angemessenen festen Komponente, dem Festgehalt, und einer variablen Vergütungskomponente zusammen. Feste und variable Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis. In keinem Fall darf die variable Vergütung das Zweifache des Festgehalts überschreiten. Da die RIV auf jegliche erfolgsabhängige Zusatzvergütung an den für ihre Kunden erwirtschaftete Anlageergebnisse verzichtet, setzt die variable Vergütung keine Anreize in der Anlagepolitik überhöhte Risiken einzugehen und vermeidet damit Interessenkonflikte. So sind die variablen Vergütungselemente nicht an die Wertentwicklung der von der RIV verwalteten Investmentvermögen geknüpft. In die Berechnung der variablen Vergütung geht das Ergebnis der RIV als Faktor mit ein. Auch die persönliche Leistung eines Mitarbeiters wird als Faktor in die Berechnung berücksichtigt. Im Rahmen der persönlichen Leistungsbeurteilung steht insbesondere eine nachhaltige Geschäftsentwicklung und der Schutz des Unternehmens vor übermäßigen Risiken im Vordergrund. Insbesondere werden keine Anreize geschaffen übermäßige Risiken einzugehen. Ziel des Vergütungssystems soll eine Kontrollierbarkeit der operationellen Risikokomponenten sein, verbunden mit einer Steigerung der Effizienz sowie der Arbeits- und Produktqualität durch klar strukturierte Prozesse, Automatisierung und festgelegte Zuständigkeiten.

Bei der Zuteilung der variablen Vergütung für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat und für die Mitarbeiter der Vorstand das Letztentscheidungsrecht.

Für die Geschäftsleitung der RIV und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der RIV und der von ihr verwalteten Investmentvermögen haben (sog. “Risk Taker”) gelten besondere Regelungen. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung für diese risikorelevanten Mitarbeiter auf die längerfristige Leistung abstellt und aktuelle als auch zukünftige Risiken berücksichtigt werden, verpflichten sich die Vorstände jährlich mindestens 25% der Brutto-Tantieme in die von der RIV gemanagten Fonds zu investieren, bis der Wert aller ihrer RIV-Fondsanteile mindestens dem jeweiligen fixen Jahresgehalt entspricht. Darüber ist der RIV ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Fondsanteile müssen bis zum fünften Jahr nach dem Ausscheiden aus der RIV gehalten werden.

Nachhaltigkeit

Eine langfristig nachhaltige Geschäftsentwicklung steht bei der RIV, die als Gesellschaft auf unbegrenzte Zeit angelegt ist, im Mittelpunkt ihres Handelns. Entsprechend berücksichtigt die RIV relevante Risiken einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken bei Geschäftsentscheidungen.

In einer Branche wie der Finanzbranche, die in der Öffentlichkeit häufig durch unethisches oder gar kriminelles Verhalten negativ auffällt, sieht sich die RIV als Wahrer ethischer Verantwortung und der Integrität der Finanzmärkte. Wir sind davon überzeugt, dass dieser Weg als positiv wirkender Akteur sich langfristig bezahlt macht und von unseren Kunden und Anlegern honoriert wird. So ist ein fairer und gerechter Umgang mit Kunden, Anlegern, Mitarbeitern und Aktionären für uns selbstverständlich. Ebenso entspricht es unserem Selbstverständnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft und Vermögensverwalter, im Interesse unserer Kunden und Anleger verantwortungsvoll zu investieren. Bestärkt wird dieses Verhalten dadurch, dass die RIV als Gesellschaft und ihre Mitarbeiter selbst in erheblichem Ausmaß in den eigenen Anlagelösungen der RIV investiert sind und so die gleichen Interessen verfolgen wie Kunden und Anleger.

Die RIV ist sich auch ihrer Verantwortung als Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber der Allgemeinheit bewusst. Mit ihren Anlagelösungen schafft die RIV einen Mehrwert für die Allgemeinheit, indem sie der breiten Bevölkerung Anlagen, die ertragreich, kostengünstig, transparent und unkompliziert sind, zugänglich macht. In den Anlagelösungen selbst trägt die RIV durch ihre aktiven und diskretionären Anlageentscheidungen bei der Wertpapierauswahl direkt zum Funktionieren der Kapitalmärkte durch aktives Mitwirken am Preisfindungsmechanismus bei und bestärkt so unsere soziale Marktwirtschaft in einer ihrer elementaren Wirkungsformen, Kapital effizient zu allokieren. Darüber hinaus hat die Allgemeinheit von der RIV durch die bisher sehr erfolgreiche Geschäftsentwicklung, steigender Mitarbeiterzahl und damit verbundenen hohen Steuereinnahmen direkt profitiert. Auch die erfolgreiche Verwaltung von Vermögen und damit verbundenen Besteuerung von erwirtschafteten Erträgen kommen als Steuereinnahmen der Allgemeinheit zu Gute. So sind in der Vergangenheit bereits viele Millionen Euro von der RIV an den deutschen Fiskus geflossen.

Die RIV beschäftigt als Arbeitgeber hoch qualifizierte Mitarbeiter, die das Fundament des Unternehmenserfolgs bilden. Darüber hinaus ist die RIV Ausbildungsbetrieb und übernimmt hiermit Verantwortung gegenüber jüngeren Generationen. Die Mitarbeiter der RIV werden fair vergütet und am Unternehmenserfolg beteiligt. Die RIV ermöglicht es ihren Mitarbeiter und unterstütz diese dabei sich weiterzubilden, denn ausgeprägtes Fachwissen und ein aktueller Wissensstand sind von wesentlicher Bedeutung bei der Ausübung ihrer Arbeit. Voraussetzung für die Ausübung ihrer Arbeit ist die Gesundheit der Mitarbeiter, weswegen die RIV auch hierfür einen aktiven Beitrag durch unterschiedliche Maßnahmen leistet. Darüber hinaus ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die RIV eine Herzensangelegenheit.

Verantwortung gegenüber der Umwelt übernimmt die RIV allein schon im Eigeninteresse beim sparsamen Einsatz von natürlichen Ressourcen, nicht zuletzt um Kosten einzusparen. Dazu gehört unter anderem auch Dienstreisen vornehmlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen oder Mitarbeitern bewusst keine Dienstwägen zur Verfügung zu stellen, um Anreize für einen kurzen Arbeitsweg und der Nutzung von kollektiven Verkehrsmitteln zu schaffen. Als verhältnismäßig kleines Unternehmen, welches selbst die Bürotätigkeiten in allen Belangen organisiert und mit relevanten Themen auseinandersetzt, sehen wir täglich unseren Verbrauch von Ressourcen und sind uns über die Auswirkungen unseres Verbrauchs und Handelns bewusst. Entsprechend ist es uns möglich hierbei auf wichtige Aspekte zu achten. Insgesamt können wir konstatieren, dass die Ausübung der Geschäftstätigkeiten der RIV insgesamt nur äußerst geringe Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Darüber hinaus fördert die RIV Demokratie und Marktwirtschaft durch Unterstützung von Institutionen, die sich gegen die wuchernde Bürokratie, Übergriffigkeit des Staates, Korruption, Subventionitis, überhöhte oder ungerechte Besteuerung und die weit verbreitete Unwissenheit wenden, denn die aus diesen Missständen resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt erachten wir als nicht unerheblich. Zur Verantwortung gegenüber unseren Anlegern gehört es auch, dass wir bei positiver Kosten-Nutzen-Einschätzung Möglichkeiten zur Stellungnahme im Rahmen von Konsultationen zu relevanten neuen Finanzmarktregulationen wahrnehmen, welche nicht zum Vorteil der Anleger sind und meistens nur zu mehr Bürokratie bei den Unternehmen führen und damit auch bei den Anlegern zu nachhaltig höheren Kosten führen.

All dies zeigt aus unserer Sicht eindeutig, wie wir „Nachhaltigkeit“ bei der RIV definieren, dies dann auch gelebt wird und dies – zumindest unserem Verständnis nach – im Einklang mit „gesellschaftlichen und ökologischen Grundsätzen“ steht, die wir unterstützen.

Gleichzeitig unterliegt die RIV als Kapitalverwaltungsgesellschaft der unsinnigen Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (OffenlegungsVO). In dieser Verordnung werden Kriterien zu ökologischen und sozialen Merkmalen absolutistisch von der EU vorgeschrieben und Finanzmarktteilnehmer werden in eine vielleicht gut gemeinte, aber wenig zielgerichtete und schlecht umgesetzte Regulierung Veröffentlichungspflichten aufgezwungen, die in einem bürokratischen Monstrum ausartet. Auch die RIV ist daher zur Veröffentlichung verschiedener unsinniger Angaben verpflichtet. Angaben zu unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Art. 3 OffenlegungsVO) und der Tatsache, dass keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt (Art. 4 Abs. 1 lit. b) OffenlegungsVO), finden Sie in nachfolgendem Dokument, welches unsere Nachhaltigkeitspolitik beschreibt. In diesem erläutern wir unser Verständnis und unsere Herangehensweise an des Thema Nachhaltigkeit in Bezug auf Kapitalanlagen auf transparente und verständliche Weise.

Mitwirkungspolitik

Die RIV unterliegt als Kapitalverwaltungsgesellschaft der Begriffsbestimmung als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 b) AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen. Gemäß § 134b Abs. 2 AktG ist jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. Das Abstimmungsverhalten ist nach § 134b Abs. 3 AktG zu veröffentlichen.

Stimmrechtsleitlinien

Die RIV übt die mit den verwalteten Investmentvermögen verbundenen Aktionärs- und Gläubigerrechte im Sinne der Anleger und einer guten Corporate Governance aus, um die Interessen der Anleger zu wahren und der damit verbundenen Verantwortung gerecht zu werden.

Die Basis für die Abstimmungspolitik und Stimmrechtsausübung bilden die Grundsätze zur Stimmrechtsausübung bei Hauptversammlungen. Sofern es im Einzelfall für ein einzelnes Investmentvermögen im Interesse der Anleger, der Integrität des Marktes und im Interesse des Nutzens für das Investmentvermögens erforderlich ist, kann von diesen Stimmrechtsrichtlinien abgewichen werden.

Einzelheiten zu den aufgrund diesen Grundsätzen zur Stimmrechtsausübung bei der Hauptversammlung in einem Investmentvermögen getroffenen Maßnahmen stellt die RIV betroffenen Anlegern auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung.

Grundsätze der RIV zur Stimmrechtsausübung bei Hauptversammlungen

Zuwendungen

Die RIV nimmt keine monetären Zuwendungen von Dritten an. Grundsätzlich werden auch keine nicht-monetäre Zuwendungen von Dritten angenommen. Geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen können ausschließlich dann angenommen werden, wenn diese die Qualität der für den Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen verbessern und hinsichtlich des Umfangs und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig sind.

Die RIV vereinnahmt keinerlei Rückvergütungen von Aufwendungen zu Lasten der von ihr verwalteten Investmentvermögen aus Geschäften, die einem Investmentvermögen zuzurechnen sind. Die RIV hat keine Soft Commissions mit Brokern vereinbart. Die RIV hat ferner keine Provisionen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen zugunsten von Investmentanteilen, die in Investmentvermögen der RIV investieren, vereinbart.

Provisionen, die die RIV für im Investmentvermögen gehaltene Investmentanteile erhält, führt sie dem jeweiligen Investmentvermögen vollumfänglich zu und weist sie in dem nächsten Jahresbericht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung unter „sonstige Erträge“ aus. Als Gesamtsumme ausgezahlte Provisionen für mehrere Investmentvermögen werden anteilig auf diese Investmentvermögen verteilt.

Weitere Informationen zu Zuwendungen teilt die RIV gerne Anlegern auf Nachfrage mit.

Als deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt die RIV (LEI: 967600IJFBQ7TQC55W37) und die von ihr verwalteten OGAW-Investmentvermögen (ISIN) RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds (DE000A0MVZQ), RIV Aktieninvest Global (DE000A0YFQ76) und RIV Zusatzversorgung (DE000A2JJ1J2) in erster Linie den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches. Darunter fallen zahlreiche Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten, zu deren Einhaltung die RIV aufsichtsrechtlich verpflichtet ist. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die im laufenden Geschäftsbetrieb eingehalten werden müssen. Dies ist überhaupt nur mit funktionierenden und gut organisierten Abläufen und Kontrollprozessen möglich. Aufsichtsbehörde der RIV ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Stand aller nachfolgenden Informationen: 31.12.2023

Interessenkonflikte

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die RIV gehalten, ausschließlich im Interesse ihrer Anleger zu handeln und ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit nachzugehen und dabei im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen und deren Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln.

Identifizierung möglicher Interessenkonflikte

Interessenkonflikte lassen sich in der Finanzportfolioverwaltung für eine Vielzahl von Anlegern und Kunden nicht immer ausschließen. Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen:

  • der RIV, der Geschäftsleiter, den Mitarbeitern, externen Unternehmen und Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit der RIV verbunden sind, die vertraglich mit der RIV verbunden sind, und sonstigen Dritten, und den von der RIV verwalteten Investmentfonds, den Anlegern dieser Investmentfonds,
  • den Investmentfonds oder dessen Anlegern und einem anderen Kunden der RIV,
  • den Anlegern der von der RIV verwalteten Investmentfonds,
  • verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentfonds,
  • der RIV und den von ihr beauftragten Auslagerungsunternehmen oder Verwahrstellen.

Interessenkonflikte, die den Interessen der Investmentfonds oder ihrer Anleger erheblich schaden könnten, können sich insbesondere ergeben im Zusammenhang mit:

  • Anreizsystemen für Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der RIV, oder externen Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden;
  • persönlichen Geschäften mit Vermögenswerten, die in den von der RIV verwalteten Investmentvermögen gehalten werden dürfen, durch ihre Geschäftsleiter oder Mitarbeiter oder die Geschäftsleiter oder Mitarbeiter von Unternehmen, die vertraglich mit Dienstleistungen zur Ermöglichung der gemeinsamen Portfolioverwaltung betraut wurden;
  • Wertpapierverleihgeschäften
    Um ihre Erträge und die des Sondervermögens zu erhöhen, verleihen viele Fondsgesellschaften (ohne die Fondsanleger zu informieren) Aktien aus ihren Fonds an andere Finanzinstitute. Daraus ergeben sich folgende Risiken:
  • Es findet ein obskurer Austausch von Aktien (Sachwerte) gegen Forderungen (Rückgabeansprüche gegen ein Finanzinstitut) statt, welche die Asset Allokation in meist unerwünschter Weise verändert und ein zusätzliches Kontrahentenrisiko bedeutet.
  • Die Verleihgebühr ist der Preis für das Risiko, welches der Verleiher eingeht. Die KVG behält etwa die Hälfte der Verleihgebühr für sich ein. Das Sondervermögen trägt das volle Risiko, erhält aber dafür keinen angemessenen Ertrag.
  • Selbst wenn bei solchen Verleihgeschäften die KVG einen den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Erfordernissen entsprechender Rahmenvertrag abschließt und auf eine hinreichende Bonität des Kontrahenten achtet und zudem werthaltige Sicherheiten stellen lässt, kann dieser Kontrahent die Wertpapiere an andere Parteien mit unbekannter Seriosität weiterverleihen. Mit den ausgeliehenen Aktien werden letztlich unbekannten Spekulanten Leerverkäufe gegen die Long-Positionen des ausleihenden Fondsvermögens ermöglicht – mit meist negativen Folgen für die Fondsanleger.
  • Zuwendungen
  • Umschichtungen in Investmentfonds
  • Geschäften zwischen der RIV und den von ihr verwalteten Sondervermögen oder Individualportfolios bzw. Geschäften zwischen von der RIV verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios
  • Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“)
  • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)
  • der Beauftragung von eng verbundenen Unternehmen und Personen
  • Einzelanlagen von erheblichem Umfang
  • Market Timing und Frequent Trading
  • der Festlegung der Cut off-Zeit
  • IPO-Zuteilungen
  • der Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft
  • der Ausübung der Stimmrechte in den Portfolios
  • den Aufgaben der Verwahrstelle
  • Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Investmentfonds aufrechterhalten wollen
  • aus von unseren Vertragspartnern angebotenen verschiedenen Dienstleistungen
  • aus Beziehungen der RIV oder verbundener Gesellschaften oder unserer Anlageberater oder Asset Manager mit Emittenten von Finanzinstrumenten und investierbare Vermögensgegenständen
  • durch erfolgsbezogene Vergütungen
  • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind
  • aus persönlichen Beziehungen unserer Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen
  • durch die Ausführung privater Wertpapiergeschäfte und Geschäfte in investierbare Vermögensgegenstände der Geschäftsleitung oder unseren Mitarbeitern
  • durch Mitwirkung der Geschäftsleitung oder unseren Mitarbeitern in Aufsichts- oder Beiräten
  • durch die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten bei anderen Finanzdienstleistern oder börsennotierten Gesellschaften durch unsere Mitarbeiter

Maßnahmen zur Prävention, Steuerung und Überwachung der Interessenkonflikte

Die gesamte Struktur der RIV ist darauf ausgerichtet Interessenkonflikte mit ihren Kunden zu vermeiden. Um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der Investmentvermögen und der Anleger erheblich schaden, hat die RIV nicht nur organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung, Steuerung und Beobachtung/Überwachung von Interessenkonflikten getroffen, sondern sich auch Beschränkungen in der Anlagepolitik auferlegt.

  • Die von der RIV verwaltenden Investmentfonds sind so gestaltet und organisiert, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen den Investmentvermögen und allen Personen und Institutionen, welche mit den Aktivitäten der Investmentvermögen direkt oder indirekt verbunden sind, so gering wie möglich ist.
  • Insbesondere wurde eine Compliance-Organisation eingerichtet, die die Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte geschäftsfeldunabhängig überwacht und sämtliche Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen in Bezug auf gesetzliche Anforderungen und unternehmensinterne Richtlinien fortbildet. Jeder Mitarbeiter der RIV muss Kenntnisnahme und Zustimmung zur Complianceregelung schriftlich erklären.
  • Durch die präventive Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen und Informationsbarrieren im Verhältnis zu den von der RIV beauftragten Dritten, das Trennen von Geschäftsbereichen und Verantwortlichkeiten sowie Organisationsrichtlinien setzt die RIV hohe Standards im Umgang mit Anlegern, Kunden und Geschäftspartnern um. Auch von ihren Geschäftspartnern erwartet die RIV vergleichbar hohe Standards. Das unabhängige Risikocontrolling unterliegt besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte.

Einzelmaßnahmen

Im Einzelnen hat die RIV folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Erfolgsbeteiligungen im Fondsmanagement (Performance Fee) welche eine spekulative Anlagepolitik begünstigen kann, sind stets ausgeschlossen.
  • Das Vergütungssystem der Mitarbeiter schafft keinen Anreiz, die persönlichen Interessen über die der von der RIV verwalteten Investmentfonds oder Anleger und Kunden zu stellen.
  • Da die RIV fremde Anlageprodukte weder vertreibt noch vermittelt, erhält sie keine Vermittlungs- oder Bestandsprovisionen.
  • Wenn Produkte für die Investmentfonds oder für individuelle Kundendepots erworben werden, für deren Verwaltung die RIV eine Vergütung erhält, wird sichergestellt, dass diese Vergütungen dem jeweiligen Sondervermögen bzw. Kunden zufließen.
  • Die RIV hat Regelungen für persönliche Geschäfte aufgestellt, die für alle Mitarbeiter gelten und durch den Vorstand in seiner Compliance-Funktion kontinuierlich überwacht werden. Die RIV führt eine Sperrliste („Restricted List“), die persönliche Geschäfte mit bestimmten Vermögensgegenständen verbietet;
  • Es wurden Regelungen zur Offenlegung und zum Umgang mit der Annahme und der Gewährung von Zuwendungen implementiert. Keinesfalls zulässig sind Kickbacks aus Erträgen, welche Banken oder Broker durch von uns initiierte Umsätze mit unseren Kunden erzielen. Wir handeln mit unseren Partnern die bestmöglichen Konditionen für unsere Kunden aus. Kickbacks erhöhen nicht nur die laufenden Transaktions- und Depotkosten des Kunden, sie begünstigen auch das Churning, also das Vereinnahmen von Provisionen durch unnötige Umsätze. Erlaubt sind dagegen nicht-finanzielle Zuwendungen, wenn sie ausschließlich der Verbesserung unserer Finanzportfolioverwaltung dienen (Finanzanalysen, Informationsmaterialien, Schulungen).
  • Die RIV nimmt eine kontinuierliche Überwachung der Transaktionskosten für die von ihr verwalteten Investmentfonds vor, um die Kostenquote ihrer Fonds für die Anleger niedrig zu halten.
  • Unvermeidbaren Interessenkonflikten bei Transaktionen wird dadurch entgegengewirkt, dass der Grundsatz der bestmöglichen Ausführung („Best Execution“) zur Anwendung kommt.
  • In den von der RIV verwalteten individuellen Kundendepots werden keine Managementhonorare auf Anteile der von ihr verwalteten Fonds erhoben. Das gleiche gilt im Sondervermögen ihrer Fonds für Anteile eines anderen von der RIV verwalteten Fonds (Überkreuzbeteiligung). Eine versteckte Verdoppelung der Verwalterhonorare wird so vermieden.
  • Geschäfte zwischen verschiedenen von der RIV verwalteten Investmentfonds werden nur durchgeführt, wenn sie im Interesse aller betroffenen Anleger sind – also ohne dass dadurch einer der beteiligten Investmentfonds benachteiligt wird.
  • Die Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“) erfolgt auf Grundlage eines einheitlichen Zuteilungsgrundsatzes.
  • Soweit eng verbundene Unternehmen und Personen (insbesondere die Gesellschafter der RIV) beauftragt werden (z.B. mit der Funktion des Portfoliomanagers, Anlageberaters, Brokers oder der Verwahrstelle), wird dies den Anlegern gegenüber offengelegt.
  • Dem Investmentfonds benachteiligenden Markteinfluss durch Einzelanlagen von erheblichem Umfang wird durch enge Anlagegrenzen und eine enge Kurslimitierung begegnet.
  • „Frequent Trading“ durch die Anleger, Geschäftsleiter und Mitarbeiter der RIV wird mit einem Rücknahmeabschlag von 0,5% des Anteilspreises begegnet.
  • Um Spekulationen („Market Timing“) gegen die von der RIV verwalteten Investmentfonds entgegenzuwirken wurden feste cut-off Zeiten in den Verkaufsprospekten festgeschrieben.
  • IPO-Geschäfte sind in den Investmentfonds ausgeschlossen.
  • Die Übertragung einer oder mehrerer Funktionen auf eine andere Gesellschaft erfolgt mit dem Ziel der Qualitätssteigerung im Portfoliomanagement.
  • Die Ausübung der Stimmrechte aus den Sondervermögen erfolgt auf Basis festgelegter Grundsätze zur Stimmrechtsaausübung bei Hauptversammlungen.
  • Die Verwahrstellen handeln unabhängig von der RIV und sind dazu verpflichtet ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln.
  • Die Interessen von Anlegern, die ihre Anlagen zurückgeben wollen und Anlegern, die ihre Anlagen im Investmentfonds aufrechterhalten wollen, werden in der internen Liquiditätssteuerung berücksichtigt.
  • Konflikte zwischen der Zielsetzung einer höheren Performance durch Anlagen in illiquide Vermögenswerte und den Rücknahmegrundsätzen des Investmentvermögens gibt es wegen der Beschränkung auf börsengängige Anlagen bei der RIV nicht;
  • Wertpapierleihe ist in den Investmentfonds ausgeschlossen.
  • Adäquates Risikomanagementsystem sowie Internes Kontrollsystem.
  • Sicherstellung der fairen Information an die Anleger wie auch Gleichbehandlung der Anleger (Interessenswahrung der Anleger).
  • Mitarbeiter der RIV dürfen keine Aufsichts- oder Beiratsmandate bei konkurrierenden Instituten annehmen.
  • Der für das interne Risikocontrolling verantwortliche Mitarbeiter darf kein Mitglied des Fondsmanagements sein.

Offenlegung

Gemäß § 27 KAGB i.V.m. § 3 KAVerOV ist die RIV verpflichtet, Interessenkonflikte zu Lasten von Kunden, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen aufgetreten sind, zu protokollieren und die Kunden darüber zu informieren.

Soweit die organisatorischen Vorkehrungen nicht geeignet sind, Interessenkonflikte zu vermeiden, ist die RIV verpflichtet, die allgemeine Art und Herkunft der verbleibenden Interessenkonflikte zu dokumentieren und nach Verfahren zur Abhilfe zu suchen.

Überprüfung

Diese Grundsätze werden in regelmäßigen Abständen überprüft und von der RIV veröffentlicht. Tatsächlich aufgetretenen Interessenkonflikte werden dokumentiert und die Geschäftsführung wird über die aufgetretenen Interessenskonflikte mindestens einmal jährlich informiert.

Anlegerrechte

Im Anschluss finden Sie eine Zusammenfassung der Anlegerrechte, die Sie auf den unterschiedlichen, aufgezeigten Wegen wahrnehmen können.

Beschwerdeverfahren

Für die RIV steht die Zufriedenheit ihrer Kunden an erster Stelle. Daher wird diesen und potentiellen Kunden die Möglichkeit geboten im Rahmen des Beschwerdemanagements Kritik zu äußern.

Beschwerden können an folgende Adresse gerichtet werden:

R.I. Vermögensbetreuung AG
Ottostraße 1
76275 Ettlingen
Fax: +49 72 43 21 58 59
E-Mail: beschwerde@riv.de

Bitte geben Sie bei der Beschwerde Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten sowie möglichst detailliert den Grund Ihrer Beschwerde an.

Der Eingang Ihrer Kundenbeschwerde wird umgehend in Textform bestätigt. Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde erfolgt gemäß des Beschwerdemanagements der RIV und ist für Sie kostenfrei. Die RIV wird Ihnen zügig, innerhalb von einer Woche, den Standpunkt der RIV bezüglich Ihrer Beschwerde in klarer, eindeutiger und verständlicher Sprache in Papierform mitteilen, soweit nicht ausdrücklich von Ihnen anders, beispielsweise in Textform oder mündlich, gewünscht.

Neben dieser Beschwerde haben Sie die Möglichkeit eine unabhängige Schlichtungsstelle zur Streitbeilegung aufzurufen oder eine zivilrechtliche Klage einzureichen. Details zur unabhängige Schlichtungsstelle finden Sie unter dem nachfolgenden Punkt „Ombudsstelle“.

Beschwerde bei der BaFin

Wenn Sie glauben, dass die RIV gegen Gesetze verstoßen hat und Sie sich als Kunde darüber beschweren möchten, können Sie sich auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschweren. Die BaFin überprüft daraufhin, ob gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen hat, eingehalten werden.

Mehr hierzu unter: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/BeiBaFinbeschweren/BeiBaFinbeschweren_node.html

Ombudsstelle

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen können Verbraucher die bei der BaFin eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Das Schlichtungsformular, sowie weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren sind auf der Homepage der BaFin unter www.bafin.de/schlichtungsstelle zu finden.

Der Schlichtungsantrag, sowie die erforderlichen Unterlagen sind postalisch oder per Fax bzw. als E-Mail-Anhang zu senden an:

Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat ZR 3
Graurheindorfer Straße 108
D-53117 Bonn

Tel.: 0228 / 4108-0
Fax: 0228 / 4108-62299
E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de

Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: briefkasten@riv.de.

Klage bei den Zivilgerichten

Ungeachtet der oben beschriebenen Möglichkeiten haben Sie das Recht, eine Klage bei einem Zivilgericht einzureichen.

Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung

Daneben haben Sie das Recht, Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen. Falls Sie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, haben Sie in Deutschland die Möglichkeit, sich an einer Musterfeststellungsklage einer qualifizierten Einrichtung gemäß §§ 606ff ZPO zu beteiligen. Mehr hierzu unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemeines node.html

Geschädigte Anleger können Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlichen Kapitalmarktinformationen (wie zum Beispiel in Verkaufsprospekten, Basisinformationsblättern oder Jahresabschlüssen) unter erleichterten Voraussetzungen auch im Rahmen eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geltend machen.

Das Verfahren wird auf Antrag des Klägers oder des Beklagten eingeleitet. Der Antragssteller muss darlegen, dass der Entscheidung im Musterverfahren Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Nach der Einreichung des Kapitalanleger-Musterverfahrens macht das Prozessgericht die Musterverfahrensanträge im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de bekannt.

Personen, die wegen desselben Anspruchs noch keine Klage erhoben haben können binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung der Auswahl der Musterklägerin ihre Forderung gegenüber dem oder den Musterbeklagten schriftlich anmelden. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung führt zur Hemmung der Verjährung der angemeldeten Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, § 204 Absatz 1 Ziffer 6a BGB.

Ausführungsgrundsätze

Die Ausführungsgrundsätze der RIV werden von der Geschäftsleitung festgelegt und mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Ausführungsgrundsätze der Banken der Kunden werden jährlich überprüft. Die Überprüfung der Qualität von Ausführungen von Kauf- und Verkaufsaufträgen erfolgt regelmäßig mit Hilfe von Stichproben und wird jährlich dokumentiert. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche Veränderung der Ausführungsgrundsätze eingetreten ist, die eine Auftragsausführung im bestmöglichen Interesse des Anlegers nicht mehr gewährleistet, wird innerhalb einer angemessenen Frist eine Überprüfung vorgenommen. Über wesentliche Änderungen der Grundsätze informiert die RIV die Anleger.

Best Execution

In der Finanzportfolioverwaltung werden alle Wertpapieraufträge über die jeweilige Depotbank des Kunden abgewickelt.
Bei den RIV-Fonds werden Wertpapieraufträge zur Ausführung an die Verwahrstelle der Fonds, Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Frankfurt, erteilt.

Die RIV ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Erworbene und veräußerte Vermögensgegenständen beschränken sich in aller Regel auf Eigenkapitalinstrumente (Aktien) und Schuldtitel (Anleihen). In Einzelfällen kann es vorkommen, dass auch andere Wertpapiere wie börsengehandelte Produkte (Fonds und Zertifikate) im Rahmen des Onboarding-Prozesses von neuen Kunden in der individuellen Vermögensverwaltung veräußert werden. Beim Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen berücksichtigt die RIV folgende Aspekte mit relativ abnehmender Wichtigkeit:

Eigenkapitalinstrumente: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Schuldtitel: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Börsengehandelte Produkte: Ausführungskurs oder Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte.

Die ausführende Bank hat zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen interne Ausführungsgrundsätze aufzustellen, die auch die vorgenannten Kriterien berücksichtigen.

Zusammenlegung von Handelsaufträgen

Die RIV ist berechtigt Transaktionen für ihre Fonds sowie Transaktionen für andere Kunden zusammen auszuführen und allgemein Transaktionen zu bündeln, soweit dies mit ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten vereinbar ist. Die RIV wird Aufträge nur bündeln, wenn Auftragsvolumen, Wertpapierart, Marktsegment, aktuelle Marktliquidität und Preissensitivität des zu handelnden Wertpapiers dieses im besten Interesse der betroffenen Investmentvermögen oder der betroffenen Anleger ratsam erscheinen lassen. Eine Zusammenlegung für einen einzelnen Auftrag kann gtundsätzlich nachteilig sein. Allerdings werden Aufträge nur dann zusammengelegt, wenn eine Benachteiligung einzelner Investmentvermögen oder Anleger grundsätzlich nicht zu erwarten ist.

Zuteilungen bei Teilausführungen legt die RIV nach Maßgabe der BVI-Wohlverhaltensregeln vorab fest. Diese erfolgen in der Regel anteilig zum Auftragsvolumen. Ausnahmen können sich bei einer Teilausführung ergeben, sofern bei der Zuteilung der Teilausführung Mindeststückelungen einzuhalten sind. Die RIV darf ihre Fondskunden gegenüber ihren anderen Kunden weder bevor- noch benachteiligen, sondern hat diese gleich zu behandeln.

Die RIV kann grundsätzlich nicht gewährleisten, dass alle Transaktionen mit einem bestimmten Wertpapier für alle Kundenkonten gleichzeitig oder zum gleichen Kurs bzw. Preis ausgeführt werden können. Dies hängt nicht zuletzt auch von äußeren Umständen und den die Aufträge ausführenden Banken ab.

Ausführungsqualität

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die durch die R.I. Vermögensbetreuung AG (RIV) erbrachte Nebendienstleistung der Finanzportfolioverwaltung.

Gemäß § 5 KAGB Absatz 2 i.V.m. § 82 WpHG Absatz 9 und nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 Artikel 3 Abs. 3 der Kommission vom 8. Juni 2016 müssen jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind und auf denen Kundenaufträge ausgeführt wurden, sowohl für Privatkunden als auch für Professionelle Kunden veröffentlicht werden. Da die RIV alle Kunden in der Finanzportfolioverwaltung automatisch in die höchstmögliche Sicherheitsstufe als Privatkunden eingruppiert und diesen damit den höchstmöglichen Anlegerschutz gewährt, gibt es im Folgenden keine Veröffentlichung für Professionelle Kunden.

Die RIV hat keinen direkten Zugang zu Ausführungsplätzen und führt daher Aufträge im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung nicht selbst aus, sondern beauftragt die jeweilige Depotbank des Kunden mit der Auftragsausführung. Dabei gelten zunächst die Ausführungsgrundsätze der RIV bei der Auftragserteilung an die jeweilige Depotbank und anschließend die Ausführungsgrundsätze der jeweiligen Depotbanken bei der Ausführung des Auftrags an den Ausführungsplätzen. Folglich sind für die RIV die fünf Depotbanken anzugeben, die in Bezug auf das Handelsvolumen am wichtigsten sind.

Die RIV hat weder enge Verbindungen noch sonstige Interessenkonflikte zu jeglichen, insbesondere aber den aufgeführten Depotbanken, welche den Interessen der Kunden der RIV zuwider laufen könnten. Für die Ausführung von Aufträgen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung gelten die Ausführungsgrundsätze der RIV, die allen Kunden bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung oder bei wesentlichen Änderungen zur Verfügung gestellt werden. Die RIV überprüft sowohl die eigenen Ausführungsgrundsätze als auch die Ausführungsgrundsätze der Depotbanken der Kunden jährlich.

In der Finanzportfolioverwaltung erwirbt und veräußert die RIV für ihre Kunden ausschließlich Aktien (Eigenkapitalinstrumente) und Anleihen (Schuldtitel) an Handelsplätzen, wobei ihm Rahmen der Annahme neuer Mandate auch börsengehandelte Produkte veräußert werden können. Im Top 5-Jahresberichte werden zu den im jeweiligen Jahr relevanten Finanzinstrumentengattungen die entsprechenden Tabellen erstellt. Fondsanteile werden, auch wenn börsengehandelt, gemäß den Ausführungsgrundsätzen der RIV, grundsätzlich über die Kapitalverwaltungsgesellschaft bezogen oder zurückgegeben und nicht über einen Handelsplatz gehandelt. Eine Ausnahme stellen ETFs dar, die im Rahmen von On-boarding neuer Kunden über Handelsplätze veräußert werden können.

Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2023
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2022
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2021
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2020
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2019
Top 5-Jahresbericht über die Ausführungsplätze für das Jahr 2018

Vergütungssystem

Die RIV unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die detaillierte Ausgestaltung hat die RIV in einer Vergütungsordnung geregelt, deren Ziel es ist, eine nachhaltig wirksame Vergütungssystematik zur Förderung einer nachhaltigen und für alle wesentlichen Interessengruppen (Kunden, Mitarbeiter, Aktionäre) wertschaffenden Geschäftsentwicklung unter Vermeidung von Fehlanreizen zur Eingehung übermäßiger Risiken aller Art, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, sicherzustellen.

Die Mitarbeiter der RIV werden unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischen Ursprung etc. ausschließlich nach ihrer Leistung, Qualifikation, Berufserfahrung und der Art der ihnen übertragenen Aufgaben vergütet.

In die Vergütung unserer Mitarbeiter und Geschäftsführer fließen keine Faktoren ein, die einer nachhaltigen Entwicklung der RIV oder der von der RIV verwalteten Kundengelder und Fonds entgegenstehen. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).

Das Vergütungssystem der RIV richtet sich nach den Leitlinien für solide Vergütungspolitik unter Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie (ESMA 2016/575), soweit dies in Hinblick auf die Unternehmensgröße und der Komplexität der Geschäftstätigkeit möglich und sinnvoll ist.

Der Aufsichtsrat legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungsordnung fest und stellt sicher, dass diese im Einklang mit den strategischen Zielen der RIV stehen und keine Anreize zur Eingehung von unverhältnismäßigen Risiken setzen. Der Aufsichtsrat überprüft diese Grundsätze regelmäßig mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung verantwortlich. Die Vergütungsregelung der Vorstände wird mindestens einmal jährlich auf Angemessenheit überprüft. Darüber hinaus stellt die interne Revision mindestens einmal jährlich fest, ob die Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt werden.

Die Gesamtvergütung jedes Beschäftigten setzt sich aus einer angemessenen festen Komponente, dem Festgehalt, und einer variablen Vergütungskomponente zusammen. Feste und variable Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis. In keinem Fall darf die variable Vergütung das Zweifache des Festgehalts überschreiten. Da die RIV auf jegliche erfolgsabhängige Zusatzvergütung an den für ihre Kunden erwirtschaftete Anlageergebnisse verzichtet, setzt die variable Vergütung keine Anreize in der Anlagepolitik überhöhte Risiken einzugehen und vermeidet damit Interessenkonflikte. So sind die variablen Vergütungselemente nicht an die Wertentwicklung der von der RIV verwalteten Investmentvermögen geknüpft. In die Berechnung der variablen Vergütung geht das Ergebnis der RIV als Faktor mit ein. Auch die persönliche Leistung eines Mitarbeiters wird als Faktor in die Berechnung berücksichtigt. Im Rahmen der persönlichen Leistungsbeurteilung steht insbesondere eine nachhaltige Geschäftsentwicklung und der Schutz des Unternehmens vor übermäßigen Risiken im Vordergrund. Insbesondere werden keine Anreize geschaffen übermäßige Risiken einzugehen. Ziel des Vergütungssystems soll eine Kontrollierbarkeit der operationellen Risikokomponenten sein, verbunden mit einer Steigerung der Effizienz sowie der Arbeits- und Produktqualität durch klar strukturierte Prozesse, Automatisierung und festgelegte Zuständigkeiten.

Bei der Zuteilung der variablen Vergütung für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat und für die Mitarbeiter der Vorstand das Letztentscheidungsrecht.

Für die Geschäftsleitung der RIV und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der RIV und der von ihr verwalteten Investmentvermögen haben (sog. “Risk Taker”) gelten besondere Regelungen. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung für diese risikorelevanten Mitarbeiter auf die längerfristige Leistung abstellt und aktuelle als auch zukünftige Risiken berücksichtigt werden, verpflichten sich die Vorstände jährlich mindestens 25% der Brutto-Tantieme in die von der RIV gemanagten Fonds zu investieren, bis der Wert aller ihrer RIV-Fondsanteile mindestens dem jeweiligen fixen Jahresgehalt entspricht. Darüber ist der RIV ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. Die Fondsanteile müssen bis zum fünften Jahr nach dem Ausscheiden aus der RIV gehalten werden.

Nachhaltigkeit

Eine langfristig nachhaltige Geschäftsentwicklung steht bei der RIV, die als Gesellschaft auf unbegrenzte Zeit angelegt ist, im Mittelpunkt ihres Handelns. Entsprechend berücksichtigt die RIV relevante Risiken einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken bei Geschäftsentscheidungen.

In einer Branche wie der Finanzbranche, die in der Öffentlichkeit häufig durch unethisches oder gar kriminelles Verhalten negativ auffällt, sieht sich die RIV als Wahrer ethischer Verantwortung und der Integrität der Finanzmärkte. Wir sind davon überzeugt, dass dieser Weg als positiv wirkender Akteur sich langfristig bezahlt macht und von unseren Kunden und Anlegern honoriert wird. So ist ein fairer und gerechter Umgang mit Kunden, Anlegern, Mitarbeitern und Aktionären für uns selbstverständlich. Ebenso entspricht es unserem Selbstverständnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft und Vermögensverwalter, im Interesse unserer Kunden und Anleger verantwortungsvoll zu investieren. Bestärkt wird dieses Verhalten dadurch, dass die RIV als Gesellschaft und ihre Mitarbeiter selbst in erheblichem Ausmaß in den eigenen Anlagelösungen der RIV investiert sind und so die gleichen Interessen verfolgen wie Kunden und Anleger.

Die RIV ist sich auch ihrer Verantwortung als Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber der Allgemeinheit bewusst. Mit ihren Anlagelösungen schafft die RIV einen Mehrwert für die Allgemeinheit, indem sie der breiten Bevölkerung Anlagen, die ertragreich, kostengünstig, transparent und unkompliziert sind, zugänglich macht. In den Anlagelösungen selbst trägt die RIV durch ihre aktiven und diskretionären Anlageentscheidungen bei der Wertpapierauswahl direkt zum Funktionieren der Kapitalmärkte durch aktives Mitwirken am Preisfindungsmechanismus bei und bestärkt so unsere soziale Marktwirtschaft in einer ihrer elementaren Wirkungsformen, Kapital effizient zu allokieren. Darüber hinaus hat die Allgemeinheit von der RIV durch die bisher sehr erfolgreiche Geschäftsentwicklung, steigender Mitarbeiterzahl und damit verbundenen hohen Steuereinnahmen direkt profitiert. Auch die erfolgreiche Verwaltung von Vermögen und damit verbundenen Besteuerung von erwirtschafteten Erträgen kommen als Steuereinnahmen der Allgemeinheit zu Gute. So sind in der Vergangenheit bereits viele Millionen Euro von der RIV an den deutschen Fiskus geflossen.

Die RIV beschäftigt als Arbeitgeber hoch qualifizierte Mitarbeiter, die das Fundament des Unternehmenserfolgs bilden. Darüber hinaus ist die RIV Ausbildungsbetrieb und übernimmt hiermit Verantwortung gegenüber jüngeren Generationen. Die Mitarbeiter der RIV werden fair vergütet und am Unternehmenserfolg beteiligt. Die RIV ermöglicht es ihren Mitarbeiter und unterstütz diese dabei sich weiterzubilden, denn ausgeprägtes Fachwissen und ein aktueller Wissensstand sind von wesentlicher Bedeutung bei der Ausübung ihrer Arbeit. Voraussetzung für die Ausübung ihrer Arbeit ist die Gesundheit der Mitarbeiter, weswegen die RIV auch hierfür einen aktiven Beitrag durch unterschiedliche Maßnahmen leistet. Darüber hinaus ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die RIV eine Herzensangelegenheit.

Verantwortung gegenüber der Umwelt übernimmt die RIV allein schon im Eigeninteresse beim sparsamen Einsatz von natürlichen Ressourcen, nicht zuletzt um Kosten einzusparen. Dazu gehört unter anderem auch Dienstreisen vornehmlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen oder Mitarbeitern bewusst keine Dienstwägen zur Verfügung zu stellen, um Anreize für einen kurzen Arbeitsweg und der Nutzung von kollektiven Verkehrsmitteln zu schaffen. Als verhältnismäßig kleines Unternehmen, welches selbst die Bürotätigkeiten in allen Belangen organisiert und mit relevanten Themen auseinandersetzt, sehen wir täglich unseren Verbrauch von Ressourcen und sind uns über die Auswirkungen unseres Verbrauchs und Handelns bewusst. Entsprechend ist es uns möglich hierbei auf wichtige Aspekte zu achten. Insgesamt können wir konstatieren, dass die Ausübung der Geschäftstätigkeiten der RIV insgesamt nur äußerst geringe Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Darüber hinaus fördert die RIV Demokratie und Marktwirtschaft durch Unterstützung von Institutionen, die sich gegen die wuchernde Bürokratie, Übergriffigkeit des Staates, Korruption, Subventionitis, überhöhte oder ungerechte Besteuerung und die weit verbreitete Unwissenheit wenden, denn die aus diesen Missständen resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt erachten wir als nicht unerheblich. Zur Verantwortung gegenüber unseren Anlegern gehört es auch, dass wir bei positiver Kosten-Nutzen-Einschätzung Möglichkeiten zur Stellungnahme im Rahmen von Konsultationen zu relevanten neuen Finanzmarktregulationen wahrnehmen, welche nicht zum Vorteil der Anleger sind und meistens nur zu mehr Bürokratie bei den Unternehmen führen und damit auch bei den Anlegern zu nachhaltig höheren Kosten führen.

All dies zeigt aus unserer Sicht eindeutig, wie wir „Nachhaltigkeit“ bei der RIV definieren, dies dann auch gelebt wird und dies – zumindest unserem Verständnis nach – im Einklang mit „gesellschaftlichen und ökologischen Grundsätzen“ steht, die wir unterstützen.

Gleichzeitig unterliegt die RIV als Kapitalverwaltungsgesellschaft der unsinnigen Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (OffenlegungsVO). In dieser Verordnung werden Kriterien zu ökologischen und sozialen Merkmalen absolutistisch von der EU vorgeschrieben und Finanzmarktteilnehmer werden in eine vielleicht gut gemeinte, aber wenig zielgerichtete und schlecht umgesetzte Regulierung Veröffentlichungspflichten aufgezwungen, die in einem bürokratischen Monstrum ausartet. Auch die RIV ist daher zur Veröffentlichung verschiedener unsinniger Angaben verpflichtet. Angaben zu unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess (Art. 3 OffenlegungsVO) und der Tatsache, dass keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt (Art. 4 Abs. 1 lit. b) OffenlegungsVO), finden Sie in nachfolgendem Dokument, welches unsere Nachhaltigkeitspolitik beschreibt. In diesem erläutern wir unser Verständnis und unsere Herangehensweise an des Thema Nachhaltigkeit in Bezug auf Kapitalanlagen auf transparente und verständliche Weise.

Mitwirkungspolitik

Die RIV unterliegt als Kapitalverwaltungsgesellschaft der Begriffsbestimmung als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 b) AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 1 AktG zu beschreiben und zu veröffentlichen. Gemäß § 134b Abs. 2 AktG ist jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik zu berichten. Das Abstimmungsverhalten ist nach § 134b Abs. 3 AktG zu veröffentlichen.

Stimmrechtsleitlinien

Die RIV übt die mit den verwalteten Investmentvermögen verbundenen Aktionärs- und Gläubigerrechte im Sinne der Anleger und einer guten Corporate Governance aus, um die Interessen der Anleger zu wahren und der damit verbundenen Verantwortung gerecht zu werden.

Die Basis für die Abstimmungspolitik und Stimmrechtsausübung bilden die Grundsätze zur Stimmrechtsausübung bei Hauptversammlungen. Sofern es im Einzelfall für ein einzelnes Investmentvermögen im Interesse der Anleger, der Integrität des Marktes und im Interesse des Nutzens für das Investmentvermögens erforderlich ist, kann von diesen Stimmrechtsrichtlinien abgewichen werden.

Einzelheiten zu den aufgrund diesen Grundsätzen zur Stimmrechtsausübung bei der Hauptversammlung in einem Investmentvermögen getroffenen Maßnahmen stellt die RIV betroffenen Anlegern auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung.

Grundsätze der RIV zur Stimmrechtsausübung bei Hauptversammlungen

Zuwendungen

Die RIV nimmt keine monetären Zuwendungen von Dritten an. Grundsätzlich werden auch keine nicht-monetäre Zuwendungen von Dritten angenommen. Geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen können ausschließlich dann angenommen werden, wenn diese die Qualität der für den Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen verbessern und hinsichtlich des Umfangs und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig sind.

Die RIV vereinnahmt keinerlei Rückvergütungen von Aufwendungen zu Lasten der von ihr verwalteten Investmentvermögen aus Geschäften, die einem Investmentvermögen zuzurechnen sind. Die RIV hat keine Soft Commissions mit Brokern vereinbart. Die RIV hat ferner keine Provisionen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der von ihr verwalteten Investmentvermögen zugunsten von Investmentanteilen, die in Investmentvermögen der RIV investieren, vereinbart.

Provisionen, die die RIV für im Investmentvermögen gehaltene Investmentanteile erhält, führt sie dem jeweiligen Investmentvermögen vollumfänglich zu und weist sie in dem nächsten Jahresbericht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung unter „sonstige Erträge“ aus. Als Gesamtsumme ausgezahlte Provisionen für mehrere Investmentvermögen werden anteilig auf diese Investmentvermögen verteilt.

Weitere Informationen zu Zuwendungen teilt die RIV gerne Anlegern auf Nachfrage mit.