Jeder Investmentfonds benötigt eine Verwahrstelle. Diese führt die Konten und Depots eines Fonds. Daher werden Verwahrstellen oft auch Lagerstellen oder Depotbanken von Fonds genannt. Nicht zu verwechseln sind Verwahrstellen mit den depotführenden Stellen von Fondsanlegern, die auch Depotbanken genannt werden. Bei diesen lagern die Fondsanteile der Anleger. Verwahrstellen haben neben der Konto- und Depotführung für Fonds viele weitere Aufgaben, die im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) detailliert beschrieben sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln Verwahrstellen nach § 70 Abs. 1 KAGB ausschließlich im Interesse der Fondsanleger.

Eine Verwahrstelle für einen Fonds auszuwählen ist Aufgabe der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sowohl die Auswahl als auch jeder Wechsel der Verwahrstelle bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Verwahrstellen für in Deutschland domizilierte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wie z.B. die RIV-Fonds können nur sogenannte CRR-Kreditinstitute (CRR – Capital Requirements Regulation) im Sinne des § 1 Abs. 3d KWG (Gesetz über das Kreditwesen) werden, die über eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG verfügen. Über diese Erlaubnis verfügen in Deutschland lediglich 34 Institute (Stand: 21.10.2021).

Die zentrale Aufgabe von Verwahrstellen, die Verwahrung von Wertpapieren sowie Guthaben auf Sperrkonten auf Rechnung des jeweiligen Fonds, wird in § 72 KAGB beschrieben. Ein weiterer wesentlicher Zuständigkeitsbereich ist die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie der dazugehörende Zahlungsverkehr. Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben unter bestimmten Bedingungen auf andere Unternehmen, auch Unterverwahrer genannt, auslagern.

Gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft nimmt die Verwahrstelle eine Kontrollfunktion ein und ist zum Beispiel für die Überprüfung und Bestätigung der täglich berechneten Anteilspreise zuständig. Auch für die Kontrolle der Einhaltung von Anlagebedingungen und -grenzen im Fonds ist die Verwahrstelle verantwortlich. Bei Verletzungen fordert die Verwahrstelle die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Heilung auf und vollzieht dies nach. Für die Ausübung dieser Aufgaben erhält die Verwahrstelle in der Regel direkt vom Fonds eine Verwahrstellenvergütung. Darüber hinaus kann die Verwahrstelle den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen geltend machen, wie zum Beispiel die Lagerstellengebühren von Wertpapieren.

Im Insolvenzfall der Verwahrstelle wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine neue Verwahrstelle für ihre Fonds suchen müssen. Bei der neuen Verwahrstelle müssen Depots und Konten für die Fonds eröffnet werden, sodass dann im Anschluss Wertpapiere und gegebenenfalls Guthaben dorthin übertragen werden können. Denn als Sondervermögen gehen die Wertpapiere der Fonds nicht in die Insolvenzmasse einer Verwahrstelle mit ein. Die Guthaben des Fonds bei der Verwahrstelle hingegen fließen in die Insolvenzmasse mit ein. Aus diesem Grund ist die RIV bedacht, in den Fonds die Risiken von zu hohen Guthaben bei der Verwahrstelle zu begrenzen. Dies geschieht neben dem Liquiditätsmanagement in den Fonds auch durch ein aktives Management der Guthaben auf Tagesgeldkonten bei Drittbanken im Bedarfsfall. Die Risiken werden dadurch reduziert und breiter gestreut.

Die Verwahrstelle aller RIV-Fonds ist seit deren Auflage die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG, die seit 2022 als Hauck Aufhäuser Lampe Privatbankiers AG firmiert.

Mehr Infos zu unseren Fonds finden Sie hier.

Jeder Investmentfonds benötigt eine Verwahrstelle. Diese führt die Konten und Depots eines Fonds. Daher werden Verwahrstellen oft auch Lagerstellen oder Depotbanken von Fonds genannt. Nicht zu verwechseln sind Verwahrstellen mit den depotführenden Stellen von Fondsanlegern, die auch Depotbanken genannt werden. Bei diesen lagern die Fondsanteile der Anleger. Verwahrstellen haben neben der Konto- und Depotführung für Fonds viele weitere Aufgaben, die im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) detailliert beschrieben sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln Verwahrstellen nach § 70 Abs. 1 KAGB ausschließlich im Interesse der Fondsanleger.

Eine Verwahrstelle für einen Fonds auszuwählen ist Aufgabe der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sowohl die Auswahl als auch jeder Wechsel der Verwahrstelle bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Verwahrstellen für in Deutschland domizilierte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wie z.B. die RIV-Fonds können nur sogenannte CRR-Kreditinstitute (CRR – Capital Requirements Regulation) im Sinne des § 1 Abs. 3d KWG (Gesetz über das Kreditwesen) werden, die über eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG verfügen. Über diese Erlaubnis verfügen in Deutschland lediglich 34 Institute (Stand: 21.10.2021).

Die zentrale Aufgabe von Verwahrstellen, die Verwahrung von Wertpapieren sowie Guthaben auf Sperrkonten auf Rechnung des jeweiligen Fonds, wird in § 72 KAGB beschrieben. Ein weiterer wesentlicher Zuständigkeitsbereich ist die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie der dazugehörende Zahlungsverkehr. Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgaben unter bestimmten Bedingungen auf andere Unternehmen, auch Unterverwahrer genannt, auslagern.

Gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft nimmt die Verwahrstelle eine Kontrollfunktion ein und ist zum Beispiel für die Überprüfung und Bestätigung der täglich berechneten Anteilspreise zuständig. Auch für die Kontrolle der Einhaltung von Anlagebedingungen und -grenzen im Fonds ist die Verwahrstelle verantwortlich. Bei Verletzungen fordert die Verwahrstelle die Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Heilung auf und vollzieht dies nach. Für die Ausübung dieser Aufgaben erhält die Verwahrstelle in der Regel direkt vom Fonds eine Verwahrstellenvergütung. Darüber hinaus kann die Verwahrstelle den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen geltend machen, wie zum Beispiel die Lagerstellengebühren von Wertpapieren.

Im Insolvenzfall der Verwahrstelle wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine neue Verwahrstelle für ihre Fonds suchen müssen. Bei der neuen Verwahrstelle müssen Depots und Konten für die Fonds eröffnet werden, sodass dann im Anschluss Wertpapiere und gegebenenfalls Guthaben dorthin übertragen werden können. Denn als Sondervermögen gehen die Wertpapiere der Fonds nicht in die Insolvenzmasse einer Verwahrstelle mit ein. Die Guthaben des Fonds bei der Verwahrstelle hingegen fließen in die Insolvenzmasse mit ein. Aus diesem Grund ist die RIV bedacht, in den Fonds die Risiken von zu hohen Guthaben bei der Verwahrstelle zu begrenzen. Dies geschieht neben dem Liquiditätsmanagement in den Fonds auch durch ein aktives Management der Guthaben auf Tagesgeldkonten bei Drittbanken im Bedarfsfall. Die Risiken werden dadurch reduziert und breiter gestreut.

Die Verwahrstelle aller RIV-Fonds ist seit deren Auflage die Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG, die seit 2022 als Hauck Aufhäuser Lampe Privatbankiers AG firmiert..

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