Nur eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) kann einen Fonds auflegen und verwalten und damit kollektive Vermögensverwaltung betreiben. Die bekanntesten KVGen in Deutschland sind die DekaBank (das Wertpapierhaus der Sparkassen-Finanzgruppe), die Union Investment (die Investmentgesellschaft der DZ Bank und Teil der genossenschaftlichen FinanzGruppe) und die DWS Group, die zum Großteil der Deutschen Bank gehört. Auch die RIV ist eine KVG, die jedoch im Unterschied zu den genannten Unternehmen konzernfrei und damit unabhängig ist.

Alle KVGen unterliegen den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Die Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn eine KVG mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement ausübt. Diese sind nach § 29 KAGB hierarchisch und funktionell voneinander zu trennen. Neben diesen zentralen Aufgaben kommen noch administrative Tätigkeiten, wie die Fondspreisermittlung, sowie der Vertrieb von eigenen Investmentanteilen hinzu. Eine besonders wichtige Rolle spielt auch das Liquiditätsmanagement nach § 30 KAGB, muss eine KVG doch dafür sorgen, dass auch immer genug Liquidität vorhanden ist, um Rückgaben von Anlegern nachzukommen. KVGen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anleger.

Welche Wertpapiere die KVG für einen von ihr verwalteten Fonds erwerben darf, ist in den gesetzlichen Anlagebedingungen (Allgemeine Anlagebedingungen) und in den vertraglichen Anlagebedingungen (Besonderen Anlagebedingungen) festgehalten, die Teile des Verkaufsprospekts sind, wo alle wichtigen Informationen über den jeweiligen Fonds veröffentlicht sind. Die Wertpapiere eines von ihr verwalteten Fonds darf eine KVG nicht selbst verwahren, sondern muss dafür eine Verwahrstelle auswählen. Das Vermögen der Fondsanleger und das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind immer getrennt zu führen, denn das Kapital der Anleger gilt als Sondervermögen und fließt somit im Falle einer Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht in die Insolvenzmasse mit ein.

Der Geschäftsbetrieb einer KVG bedarf nach § 20 Abs. 1 KAGB der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese beaufsichtigt KVGen und die von denen verwalteten Fonds.

Um eine Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt und auf Dauer eingehalten werden. Zum Beispiel gibt es Vorgaben zur Kapitalausstattung (§ 25 KAGB). Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft wie die RIV muss über ein haftendes Eigenkapital von mindestens 125.000 Euro zuzüglich 0,02 % des Betrags, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro übersteigt, verfügen. Die RIV hat sich selbst eine Zielgröße von 1 % des verwalteten Vermögens als Eigenkapital zu halten auferlegt und erreicht diese aktuell ohne Weiteres. Damit ist die RIV eine der am besten kapitalisierten KVGen in Deutschland. Weitere Vorgaben gibt es unter anderem zu allgemeinen Verhaltensregeln (§ 26 KAGB), Interessenkonflikten (§ 27 KAGB) oder allgemeinen Organisationspflichten (§ 28 KAGB), die alle dafür sorgen sollen, dass die KVG ihren Verpflichtungen nachkommt.

Die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorgaben wird von einem Wirtschaftsprüfer jährlich geprüft und die BaFin über die Ergebnisse dieser Prüfung informiert. Auch Publikumsfonds werden im Rahmen der Testierung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer einer jährlichen Prüfung unterzogen.

Die RIV verwaltet als KVG drei OGAW-Fonds und ist damit eine von rund 30 zugelassenen KVGen in Deutschland die Wertpapierpublikumsfonds verwalten. Die von der RIV verwalteten Fonds heißen: RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds, RIV Aktieninvest Global und RIV Zusatzversorgung. Für diese hat die RIV als KVG die Gesamtverantwortung und übt sowohl die Portfolioverwaltung als auch das Risikomanagement aus. Die Fondsadministration hat die RIV an eine leistungsfähige deutsche Service-KVG, die Universal-Investment Gesellschaft mbH, ausgelagert.

Mehr Infos zu unseren Fonds finden Sie hier.

Nur eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) kann einen Fonds auflegen und verwalten und damit kollektive Vermögensverwaltung betreiben. Die bekanntesten KVGen in Deutschland sind die DekaBank (das Wertpapierhaus der Sparkassen-Finanzgruppe), die Union Investment (die Investmentgesellschaft der DZ Bank und Teil der genossenschaftlichen FinanzGruppe) und die DWS Group, die zum Großteil der Deutschen Bank gehört. Auch die RIV ist eine KVG, die jedoch im Unterschied zu den genannten Unternehmen konzernfrei und damit unabhängig ist.

Alle KVGen unterliegen den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Die Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn eine KVG mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement ausübt. Diese sind nach § 29 KAGB hierarchisch und funktionell voneinander zu trennen. Neben diesen zentralen Aufgaben kommen noch administrative Tätigkeiten, wie die Fondspreisermittlung, sowie der Vertrieb von eigenen Investmentanteilen hinzu. Eine besonders wichtige Rolle spielt auch das Liquiditätsmanagement nach § 30 KAGB, muss eine KVG doch dafür sorgen, dass auch immer genug Liquidität vorhanden ist, um Rückgaben von Anlegern nachzukommen. KVGen handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anleger.

Welche Wertpapiere die KVG für einen von ihr verwalteten Fonds erwerben darf, ist in den gesetzlichen Anlagebedingungen (Allgemeine Anlagebedingungen) und in den vertraglichen Anlagebedingungen (Besonderen Anlagebedingungen) festgehalten, die Teile des Verkaufsprospekts sind, wo alle wichtigen Informationen über den jeweiligen Fonds veröffentlicht sind. Die Wertpapiere eines von ihr verwalteten Fonds darf eine KVG nicht selbst verwahren, sondern muss dafür eine Verwahrstelle auswählen. Das Vermögen der Fondsanleger und das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft sind immer getrennt zu führen, denn das Kapital der Anleger gilt als Sondervermögen und fließt somit im Falle einer Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht in die Insolvenzmasse mit ein.

Der Geschäftsbetrieb einer KVG bedarf nach § 20 Abs. 1 KAGB der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese beaufsichtigt KVGen und die von denen verwalteten Fonds.

Um eine Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt und auf Dauer eingehalten werden. Zum Beispiel gibt es Vorgaben zur Kapitalausstattung (§ 25 KAGB). Eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft wie die RIV muss über ein haftendes Eigenkapital von mindestens 125.000 Euro zuzüglich 0,02 % des Betrags, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro übersteigt, verfügen. Die RIV hat sich selbst eine Zielgröße von 1 % des verwalteten Vermögens als Eigenkapital zu halten auferlegt und erreicht diese aktuell ohne Weiteres. Damit ist die RIV eine der am besten kapitalisierten KVGen in Deutschland. Weitere Vorgaben gibt es unter anderem zu allgemeinen Verhaltensregeln (§ 26 KAGB), Interessenkonflikten (§ 27 KAGB) oder allgemeinen Organisationspflichten (§ 28 KAGB), die alle dafür sorgen sollen, dass die KVG ihren Verpflichtungen nachkommt.

Die Einhaltung dieser Bedingungen und Vorgaben wird von einem Wirtschaftsprüfer jährlich geprüft und die BaFin über die Ergebnisse dieser Prüfung informiert. Auch Publikumsfonds werden im Rahmen der Testierung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer einer jährlichen Prüfung unterzogen.

Die RIV verwaltet als KVG drei OGAW-Fonds und ist damit eine von rund 30 zugelassenen KVGen in Deutschland die Wertpapierpublikumsfonds verwalten. Die von der RIV verwalteten Fonds heißen: RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds, RIV Aktieninvest Global und RIV Zusatzversorgung. Für diese hat die RIV als KVG die Gesamtverantwortung und übt sowohl die Portfolioverwaltung als auch das Risikomanagement aus. Die Fondsadministration hat die RIV an eine leistungsfähige deutsche Service-KVG, die Universal-Investment Gesellschaft mbH, ausgelagert.

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