Auf realisierte Kursgewinne und Ausschüttungen von Investmentfonds müssen Anleger grundsätzlich Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Die jeweiligen Depotbanken der Fondsanleger fungieren als Zahlstellen des Fiskus und führen alle Abgaben auf Kapitalerträge an die zuständigen Finanzämter ab.

Grundsätzlich erfolgt eine jährliche Besteuerung der Erträge anhand einer sogenannten Vorabpauschale. Die Vorabpauschale wird nur bei einer Wertsteigerung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr berechnet und gilt am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen. Die Vorabpauschale ist die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer. Eine Vorabpauschale wird nicht berechnet, wenn der Fonds keine Wertsteigerung erzielt bzw. die ausgeschütteten Erträge höher waren als die Wertsteigerung.

Bei einem Verkauf von Fondsanteilen werden für der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns die bis dahin schon versteuerten Vorabpauschalen abgezogen. Damit wird eine doppelte Besteuerung von Erträgen vermieden.

Für sämtliche Erträge (Vorabpauschalen, Ausschüttungen und realisierte Kursgewinne) gilt für alle RIV-Fonds die maximale steuerliche Freistellung in Höhe von 30%.

Bei Anlegern, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (Steuerausländer), erfolgt auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne von Investmentanteilen kein Steuerabzug.

Am 01.01.2018 trat das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung in Kraft. Damit änderte sich die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend. Zum 31.12.2017 wurden daher alle in Kundendepots befindlichen Investmentfondsanteile von den Depotbanken fiktiv verkauft und zum 01.01.2018 fiktiv gekauft. Diese Kurse sind bei den Banken hinterlegt und werden bei der Ermittlung der zukünftigen steuerlichen Veräußerungsgewinne herangezogen.

Für Investmentfondsanteile, die zwischen 01.01.2009 und dem 31.12.2017 gekauft wurden, gilt:

  • Das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 wird steuerlich relevant, sobald die Anteile verkauft werden.
  • Beim Verkauf wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum Veräußerungsergebnis vom 01.01.2018 bis zum Zeitpunkt des Verkaufs hinzugerechnet.

Für Investmentfondsanteile, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden, gilt:

  • Das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 ist steuerfrei.
  • Wertveränderungen ab dem 01.01.2018 sind bei einem Verkauf steuerpflichtig.
    Dafür erhalten Anleger einen persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro – der nur über die Steuererklärung geltend gemacht werden kann.

Die Vorabpauschale berechnet sich wie folgt:

Die Vorabpauschale entspricht dem sogenannten Basisertrag abzüglich Ausschüttungen und ist mindestens 0. Die Vorabpauschale ist gedeckelt auf die Steigerung des Fondspreises vom ersten Bewertungstag im Kalenderjahr bis zum letzten Bewertungstag im Kalenderjahr zuzüglich Ausschüttungen. Der Basisertrag beträgt 70 % des Basiszinses, multipliziert mit dem Rücknahmepreis am Jahresanfang desselben Jahres. Dieser Basiszins wird von der deutschen Bundesbank aus den von der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit jährlichen Kuponzahlungen und einer Restlaufzeit von 15 Jahren berechnet. Die Veröffentlichung des Basiszins nimmt das Bundesministerium der Finanzen zum Anfang eines jeden Jahres im Bundessteuerblatt vor. Wegen des Niedrigzinsumfeldes ist der Basiszins aktuell ausgesprochen niedrig und war zuletzt gar negativ. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen und unterliegt zu diesem Zeitpunkt der Steuererhebung.

Für das Kalenderjahr 2022 fällt in 2023 keine Vorabpauschale an, da der am 03.01.2022 veröffentlichte Basiszins der Bundesbank mit -0,05 % negativ war.

Für das Kalenderjahr 2021 fällt in 2022 keine Vorabpauschale an, da der am 04.01.2021 veröffentlichte Basiszins der Bundesbank mit -0,45 % negativ war.

Der Anfang 2020 veröffentlichte Basiszins für 2020 beträgt 0,07 %.

Bei der Berechnung des Basisertrags werden lediglich vier Nachkommastellen herangezogen.
Bei allen Berechnungen kann es zu Rundungsdifferenzen kommen.
Die individuelle Kirchensteuer wurde bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

Berechnung der Vorabpauschale für den RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds:

Obwohl das Kalenderjahr 2020 mit einer positiven Wertentwicklung abgeschlossen wurde, wird in 2021 keine Vorabpauschale berechnet. Grund hierfür ist, dass bei der Berechnung der Vorabpauschale der erste Rücknahmepreis und der letzte Rücknahmepreis in 2020 herangezogen werden und diese Differenz negativ war. Für die Berechnung der Wertentwicklung im Kalenderjahr hingegen wird der letzte Rücknahmepreis in 2019 und der letzte Rücknahmepreis in 2020 verwendet.

Letzter Rücknahmepreis in 2019: 187,30 EUR

Erster Rücknahmepreis in 2020: 189,03 EUR

Letzter Rücknahmepreis in 2020: 188,28 EUR

Berechnung der Vorabpauschale für den RIV Aktieninvest Global:

Erster Rücknahmepreis in 2020: 195,20 EUR

Basisertrag je Anteil: 195,20 EUR * 0,07 % * 70 % = 0,0956 EUR

Vorabpauschale für die Abgeltungsteuer unter der Berücksichtigung der Teilfreistellung in Höhe von 30 %: 0,0956 EUR * 70 % = 0,0669 EUR

Abgeltungssteuer inkl. Soli je Anteil: 0,0176 EUR – Gilt am 04.01.2021 als zugeflossen und wird in den ersten Wochen von 2021 abgebucht.

Berechnung der Vorabpauschale für den RIV Zusatzversorgung:

Erster Rücknahmepreis in 2020: 103,49 EUR

Basisertrag je Anteil: 103,49 EUR * 0,07 % * 70 % = 0,0507 EUR

Ausschüttung in 2020: 2,54 EUR

Da die Ausschüttung in 2020 höher ist als der Basisertrag, erfolgt kein Steuerabzug.

Der Anfang 2019 veröffentlichte Basiszins für 2019 beträgt 0,52 %.

Bei der Berechnung des Basisertrags werden lediglich vier Nachkommastellen herangezogen.
Bei allen Berechnungen kann es zu Rundungsdifferenzen kommen.
Die individuelle Kirchensteuer wurde bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

Berechnung der Vorabpauschale für den RIV Rationalinvest Vermögensverwalterfonds:

Erster Rücknahmepreis in 2019: 158,56 EUR

Basisertrag je Anteil: 158,58 EUR * 0,52 % * 70 % = 0,5772 EUR

Vorabpauschale für die Abgeltungsteuer unter der Berücksichtigung der Teilfreistellung in Höhe von 30 %: 0,5772 EUR * 70 % = 0,4040 EUR

Abgeltungssteuer inkl. Soli je Anteil: 0,1066 EUR – Gilt am 02.01.2020 als zugeflossen und wird in den ersten Wochen von 2020 abgebucht.

Berechnung der Vorabpauschale für den RIV Aktieninvest Global:

Erster Rücknahmepreis in 2019: 164,03 EUR

Basisertrag je Anteil: 164,03 EUR * 0,52 % * 70 % = 0,5971 EUR

Vorabpauschale für die Abgeltungsteuer unter der Berücksichtigung der Teilfreistellung in Höhe von 30 %: 0,5971 EUR * 70 % = 0,4180 EUR

Abgeltungssteuer inkl. Soli je Anteil: 0,1102 EUR – Gilt am 02.01.2020 als zugeflossen und wird in den ersten Wochen von 2020 abgebucht.

Berechnung der Vorabpauschale für den RIV Zusatzversorgung:

Erster Rücknahmepreis in 2019: 90,82 EUR

Basisertrag je Anteil: 90,82 EUR * 0,52 % * 70 % = 0,3306 EUR

Ausschüttung in 2019: 1,25 EUR

Da die Ausschüttung in 2019 höher ist als der Basisertrag, erfolgt kein Steuerabzug.

Die Abbuchung der Steuer auf die Vorabpauschale erfolgt in den ersten Wochen des Folgejahres auf dem hinterlegten Verrechnungskonto der depotführenden Stelle. Sie gilt steuerlich am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen.

Werden Fondsanteile unter dem Jahr gekauft, wird die Vorabpauschale nur für die seit Erwerb angefangenen Monate berechnet. Jeder vorangegangene Monat mindert die Vorabpauschale um ein Zwölftel.

Ist kein ausreichender Sparer-Pauschbetrag, keine Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. kein sonstiger Verlustverrechnungstopf vorhanden, erfolgt eine Belastungsbuchung auf dem Depotverrechnungskonto.

Sollte das Verrechnungskonto nicht genügend Deckung aufweisen, darf die Bank für den Einzug der Steuer auch einen evtl. eingeräumten Kreditrahmen nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld dem nicht widersprochen hat.

Andernfalls erfolgt eine Meldung an das Finanzamt und der Steuerpflichtige muss die Vorabpauschale in seiner Steuererklärung deklarieren.

Falls die Abbuchung der Steuer wegen zu geringer Liquidität fehlschlug, weisen einige Banken ihre Kunden auf den Fehlversuch hin, damit noch nachträglich für Kontodeckung gesorgt werden kann. Ist ein weiterer Versuch der Abbuchung der Steuer auf die Vorabpauschale nicht erfolgreich, erfolgt die Meldung an das Finanzamt.

Ist kein Depotverrechnungskonto vorhanden, werden vorrangig Fondsanteile zur Begleichung der fälligen Steuer auf die Vorabpauschale von der jeweiligen Depotbank veräußert.

Die gemachten Ausführungen zur Fondsbesteuerung beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, ausschließlich auf natürliche in Deutschland steuerlich ansässige Personen, die Anteile an RIV-Fonds besitzen. Für juristische Personen gelten anderweitige gesetzliche Regelungen. Die von der RIV zur Verfügung gestellten Informationen zur Investmentfondsbesteuerung ersetzen keine Steuerberatung, sondern dienen lediglich als erste Informationsgrundlage.